ANHANG II VO (EU) 2021/1077

INDIKATOREN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES INSTRUMENTS IM HINBLICK AUF DAS ALLGEMEINE UND DAS SPEZIFISCHE ZIEL GEMÄß ARTIKEL 3

Die folgenden Indikatoren werden für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 genutzt:

Ausrüstung

a)
Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Landgrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)
b)
Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Seegrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)
c)
Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Flughafen-Grenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)
d)
Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Postverkehr (nach Art der Ausrüstung)
e)
Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr (nach Art der Ausrüstung)

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