ANHANG II VO (EU) 2021/1077
INDIKATOREN FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE DES INSTRUMENTS IM HINBLICK AUF DAS ALLGEMEINE UND DAS SPEZIFISCHE ZIEL GEMÄß ARTIKEL 3
Die folgenden Indikatoren werden für die Berichterstattung über die Fortschritte des Instruments im Hinblick auf das allgemeine und das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 genutzt:
Ausrüstung
- a)
- Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Landgrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)
- b)
- Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Seegrenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)
- c)
- Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Flughafen-Grenzübergangsstellen (nach Art der Ausrüstung)
- d)
- Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Postverkehr (nach Art der Ausrüstung)
- e)
- Verfügbarkeit von Zollkontrollausrüstung, die vereinbarten Normen entspricht, an den Grenzübergangsstellen für den Schienenverkehr (nach Art der Ausrüstung)
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