Präambel VO (EU) 2021/1078

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel des InvestEU-Programms ist die Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 8 der Verordnung (EU) 2021/523 genannten politischen Zielen der Union beitragen.
(2)
Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/523 muss der InvestEU-Fonds im Rahmen von vier Politikbereichen eingesetzt werden, die die politischen Prioritäten der Union widerspiegeln, nämlich „Nachhaltige Infrastruktur” , „Forschung, Innovation und Digitalisierung” , „Kleine und mittlere Unternehmen” sowie „Soziale Investitionen und Kompetenzen” .
(3)
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 müssen die Finanzierungen und Investitionen in jedem Politikbereich mit den von der Kommission aufgestellten Investitionsleitlinien in Einklang stehen, um im Rahmen des InvestEU-Fonds gefördert werden zu können. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 zu prüfen, ob die von den Durchführungspartnern eingereichten Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen den in den Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen.
(4)
Die Investitionsleitlinien bestehen aus einem Abschnitt „Horizontale Bestimmungen” , der für alle Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des InvestEU-Fonds gilt, und aus einem Abschnitt „Politikbereiche” , in dem spezifische Bestimmungen für Finanzierungen und Investitionen in jedem einzelnen Politikbereich festgelegt sind.
(5)
Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 hat die Kommission die Investitionsleitlinien im engen Dialog mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.
(6)
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

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