Präambel VO (EU) 2021/1078
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Ziel des InvestEU-Programms ist die Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 8 der Verordnung (EU) 2021/523 genannten politischen Zielen der Union beitragen.
- (2)
- Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/523 muss der InvestEU-Fonds im Rahmen von vier Politikbereichen eingesetzt werden, die die politischen Prioritäten der Union widerspiegeln, nämlich „Nachhaltige Infrastruktur” , „Forschung, Innovation und Digitalisierung” , „Kleine und mittlere Unternehmen” sowie „Soziale Investitionen und Kompetenzen” .
- (3)
- Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 müssen die Finanzierungen und Investitionen in jedem Politikbereich mit den von der Kommission aufgestellten Investitionsleitlinien in Einklang stehen, um im Rahmen des InvestEU-Fonds gefördert werden zu können. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 zu prüfen, ob die von den Durchführungspartnern eingereichten Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen den in den Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen.
- (4)
- Die Investitionsleitlinien bestehen aus einem Abschnitt „Horizontale Bestimmungen” , der für alle Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des InvestEU-Fonds gilt, und aus einem Abschnitt „Politikbereiche” , in dem spezifische Bestimmungen für Finanzierungen und Investitionen in jedem einzelnen Politikbereich festgelegt sind.
- (5)
- Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 hat die Kommission die Investitionsleitlinien im engen Dialog mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.
- (6)
- Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.
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