ANHANG I VO (EU) 2021/1079
Datenwörterbuch und Spezifikationen für die Erstellung von allgemeinen Beschreibungen, Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers
Die Einträge in diesem Abschnitt bilden das Datenwörterbuch für die Abfassung der allgemeinen Beschreibung gemäß Artikel 4, der Einfuhrgenehmigung gemäß Kapitel III und der Erklärung des Einführers gemäß Kapitel IV. Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, gelten alle Eintragungen oder Felder für die allgemeinen Beschreibungen, Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen des Einführers. Alle Felder, mit Ausnahme der mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten, sind Pflichtfelder.Feld | Beschreibung |
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TEIL I Besitzer der Güter | |
Art des Dokuments | |
Wählen Sie die Art des Dokuments aus: allgemeine Beschreibung, Einfuhrgenehmigung, Erklärung des Einführers | |
I.1 | Bezugsnummer |
Hierbei handelt es sich um den vom EKG-System dem Dokument zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Code. | |
I.2 | Status |
Hierbei handelt es sich um den Status des Dokuments im EKG-System. | |
I.3 | QR-Code |
Hierbei handelt es sich um die vom EKG-System zugewiesene eindeutige maschinenlesbare optische Kennzeichnung, die Hyperlinks zur elektronischen Version des Dokuments enthält. | |
I.4 | Nationale Bezugsnummer (*) |
Die zuständige Behörde kann in diesem Feld den dem Dokument zugewiesenen eindeutigen nationalen alphanumerischen Code angeben. | |
I.5 | Lokale Bezugsnummer (*) |
Der Besitzer der Ware kann in diesem Feld den eindeutigen alphanumerischen Code angeben, der dem Dokument für den internen Gebrauch des Besitzers zugewiesen wurde. | |
I.6 | Einfuhrland und zuständige Behörde oder Zollstelle |
Wählen Sie den Einfuhrmitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, in den das Kulturgut zum ersten Mal eingeführt werden soll, aus, und Für eine Einfuhrgenehmigung: wählen Sie die entsprechende zuständige Behörde im Einfuhrmitgliedstaat aus. Für eine Erklärung des Einführers: wählen Sie die Zollstelle aus. | |
I.7 | Ausnahmen (*) |
Nur für die Erklärung des Einführers Verwenden Sie dieses Feld, wenn für die Kulturgüter folgende Ausnahme gilt:
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I.8 | Bestimmungsort |
Nur für die Erklärung des Einführers Wählen Sie den Mitgliedstaat aus, in dem die Kulturgüter bei Anwendung der Ausnahme vorübergehend verwendet werden sollen. Geben Sie den Namen und die Anschrift des Veranstaltungsorts der Kunstmesse an. | |
I.9 | Dauer des bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (*) |
Nur für die Erklärung des Einführers. Dieses Feld wird vom EKG-System auf der Grundlage des von den Zollbehörden in nationalen Zollsystemen bewilligten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung automatisch ausgefüllt. | |
I.10 | Verknüpfungen mit anderen Dokumenten (*) |
Dieses Feld kann vom EKG-System auf der Grundlage anderer Dokumente, die mit diesem verknüpft sind, automatisch ausgefüllt werden (z. B. einer Einfuhrgenehmigung unterliegende Kulturgüter, die im Rahmen einer Ausnahme für kommerzielle Kunstmessen mit einer Erklärung des Einführers in die Union eingeführt werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt einem Genehmigungsverfahren zugeführt werden sollen). | |
I.11 | Betreffendes Land |
Geben Sie das betreffende Land gemäß Artikel 1 Absatz 3 an. Geben Sie auch an, ob
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I.12 | Kategorie des Gegenstands |
Geben Sie die Kategorie des Kulturguts gemäß Teil B oder C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 an. | |
Beschreibung des Kulturguts (Abschnitt) | |
Dieser Abschnitt umfasst die Felder I.13 bis I.16. Für die Einfuhrgenehmigung: Dieser Abschnitt ist für jede Warenposition einer Sendung zu wiederholen und gesondert auszufüllen. Für die Erklärung des Einführers: Erklärungen des Einführers bestehen aus nur einem Abschnitt für die Beschreibung des Kulturguts. Wenn eine Sendung aus mehr als einem Kulturgut besteht, sind mit Ausnahme von Münzen der Kategorie e in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 mit derselben Stückelung, Materialzusammensetzung und Herkunft für jedes einzelne Kulturgut gesonderte Erklärungen des Einführers abzufassen. | |
I.13 | Eindeutige Kennung des Kulturguts |
Hierbei handelt es sich um den vom EKG-System jedem einzelnen Kulturgut zugewiesenen eindeutigen alphanumerischen Code. | |
I.14 | TARIC-Code |
Geben Sie den entsprechenden TARIC-Code für das eingeführte Kulturgut an. | |
I.15 | Beschreibung des Kulturguts |
Geben Sie die folgenden Informationen zum Kulturgut an:
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I.16 | Fotografien und Abmessungen |
Legen Sie Fotografien des Kulturguts in folgenden Ansichten vor:
Bei Kulturgütern mit charakteristischen Merkmalen ist eine Fotografie des charakteristischen Merkmals und eine Beschreibung in Worten beizubringen. Bei Kulturgütern, die eine Kennzeichnung aufweisen, legen Sie eine Fotografie und eine Beschreibung des Zeichens vor. Bei Kulturgütern mit Aufschriften legen Sie eine Fotografie der Aufschrift, den Text der Aufschrift in der Originalsprache und, wenn möglich, eine Übersetzung vor. Abmessungen: Geben Sie Gewicht, Form und Abmessungen des Kulturguts an. Geben Sie bei Münzen auch die Anzahl der Stücke an, die in einer einzelnen Erklärung des Einführers erfasst werden können. | |
I.17 | Unterlagen (*) |
Nutzen Sie dieses Feld, um Unterlagen in das EKG-System hochzuladen. | |
I.18 | Besitzer der Güter |
Geben Sie Name und Anschrift, Land, ISO-Alpha-2-Ländercode und EORI-Nummer des Besitzers der Güter an. | |
I.19 | Eigentümer der Kulturgüter (*) |
Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Alpha-2-Ländercode des Eigentümers der Kulturgüter an. | |
I.20 | Erklärung des Besitzers der Güter |
Für die Einfuhrgenehmigung und die Erklärung des Einführers. Ich erkläre hiermit unter Androhung von Strafe, dass alle gemachten Angaben richtig, vollständig und wahrheitsgemäß sind und dass das Kulturgut, das ich in die Europäische Union einzuführen beabsichtige, nach bestem Wissen und Gewissen im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Für die Erklärung des Einführers: Geben Sie an, ob das betreffende Land für die rechtmäßige Ausfuhr des fraglichen Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet eine Genehmigung, Lizenz oder eine andere Art von Erlaubnis verlangt, und wenn ja, geben Sie an, ob ein solches Dokument in Ihrem Besitz ist. Für die Einfuhrgenehmigung: Geben Sie an, ob das betreffende Land für die rechtmäßige Ausfuhr des betreffenden Kulturguts aus seinem Hoheitsgebiet eine Genehmigung, Lizenz oder eine andere Art von Erlaubnis verlangt, und wenn ja, laden Sie das betreffende Dokument hoch. Die Erklärung wird mit der elektronischen Unterschrift des Besitzers der Güter unterzeichnet und mit einem Datumsstempel sowie einem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel des EKG-Systems versehen. | |
I.21 | Antwort auf ein oder mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen (*) |
Nur für Einfuhrgenehmigungen, Pflichtfeld, wenn die zuständige Behörde in Feld II.1 zusätzliche Informationen anfordert. Geben Sie an, welche Informationen auf Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Informationen vorgelegt wurden. Nach dem Ausfüllen dieses Feldes muss die Genehmigung erneut unterzeichnet werden. | |
TEIL II Zuständige Behörde | |
II.1 | Ersuchen um zusätzliche Informationen (*) |
Nur für die Einfuhrgenehmigung. Mit diesem Feld kann die zuständige Behörde zusätzliche Informationen vom antragstellenden Besitzer der Güter anfordern. | |
II.2 | Entscheidung über einen Einfuhrgenehmigungsantrag |
Nur für die Einfuhrgenehmigung. Geben Sie an, ob die Einfuhrgenehmigung erteilt wird oder nicht. Wird der Einfuhrgenehmigungsantrag abgelehnt, so sind die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/880 anzugeben. | |
II.3 | Elektronische Signatur und elektronisches Siegel |
Nur für die Einfuhrgenehmigung. Elektronische Signatur des befugten Beamten der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde. Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel der in Feld I.6 ausgewählten zuständigen Behörde. Fortgeschrittenes oder qualifiziertes elektronisches Siegel des EKG-Systems. Elektronischer Zeitstempel. |
ERLÄUTERUNGEN
- (1)
- Bei der Prüfung der Herkunft eines Kulturguts ist der Sorgfaltsaspekt in Bezug auf das Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen, d. h., ob der Antragsteller beim Erwerb des Gegenstands mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. Andere neben dem Vorliegen geeigneter Bescheinigungen oder Dokumente zu berücksichtigende Aspekte sind die Art der an einer Transaktion beteiligten Parteien, der gezahlte oder angemeldete Preis, das mit dem Ausfuhrland oder der besonderen Warenkategorie verbundene Risiko, die Einsichtnahme des Antragstellers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle einschlägigen Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter den Umständen des Falles unternommen hätte.
- (2)
- Sachverständigengutachten in Form einer begründeten Herkunftsbestimmung durch einen anerkannten, unabhängigen Sachverständigen, der z. B. einer Universität oder einer Forschungseinrichtung angehört, einen Gerichtsberater oder -gutachter oder einen zugelassenen und anerkannten Sachverständigen können als ausreichender Nachweis für den Ursprung oder die Geschichte des Kulturguts betrachtet werden, sofern keine Interessenkonflikte erkennbar sind. Eine eidesstattliche oder vergleichbare unterzeichnete Erklärung, die von Dritten wie dem Ausführer oder Verkäufer nach dem Recht eines Drittlandes abgegeben wird, kann berücksichtigt werden, sofern sie durch andere Arten von Nachweisen untermauert wird und dem Unterzeichner die Folgen einer falschen Angabe bekannt sind. In jedem Fall würdigen die zuständigen Behörden die vorgelegten Nachweise frei und wägen sie in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen und dem wahrgenommenen Risiko illegalen Handels in jedem Einzelfall nach eigenem Ermessen ab.
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