Präambel VO (EU) 2021/1079

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 12, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung (EU) 2019/880 müssen spezifische Vorschriften für die Einführung eines Einfuhrgenehmigungssystems für bestimmte Kategorien von Kulturgütern festgelegt werden, die in Teil B des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2)
Außerdem müssen Vorschriften für ein System der Erklärungen der Einführer für die in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 aufgeführten Kategorien festgelegt werden.
(3)
Ferner müssen Vorschriften für unter bestimmten Bedingungen geltende Ausnahmen von den Anforderungen zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorlage einer Erklärung des Einführers festgelegt werden.
(4)
Die sichere Verwahrung von Kulturgütern, die in einem Drittland der unmittelbaren Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts ausgesetzt sind, sollte in Sicherungsorten in der Union erfolgen, um ihre Sicherheit, ihre Erhaltung und ihre sichere Rückgabe, sobald die Situation dies zulässt, zu gewährleisten. Um dafür zu sorgen, dass die zur sicheren Verwahrung anvertrauten Kulturgüter in der Union nicht zweckentfremdet und in Verkehr gebracht werden, sollten die Sicherungsorte von öffentlichen Stellen überwacht oder betrieben werden, und die Kulturgüter sollten sich jederzeit unter ihrer direkten Aufsicht befinden.
(5)
Kulturgüter, die einem Sicherungsort in einem Mitgliedstaat zur sicheren Verwahrung anvertraut werden, sollten in geeignete Zollverfahren übergeführt werden, durch die ihre unbefristete Aufbewahrung gewährleistet wird, und es sollten Vorkehrungen für den Fall getroffen werden, dass die Gefahrensituation in dem Drittland über die absehbare Zukunft hinaus andauern wird. Damit die Öffentlichkeit von der vorübergehenden Anwesenheit dieser Kulturgüter im Gebiet der Union profitieren kann, sollte ihre Ausstellung in Räumlichkeiten, die von derselben Stelle betrieben werden, die den betreffenden Sicherungsort betreibt, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Drittlands sowie, falls die Waren in ein Zolllager übergeführt wurden, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gestattet werden. Die Verbringung der Kulturgüter in Ausstellungsräume sollte nur gestattet werden, wenn ihre Sicherheit und ihre Erhaltung in gutem Zustand gewährleistet werden können.
(6)
Die Ausnahme von der Pflicht zur Beantragung einer Einfuhrgenehmigung oder zur Vorlage einer Erklärung des Einführers bei der Zollbehörde im Falle einer vorübergehenden Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen sollte so gestaltet sein, dass sichergestellt ist, dass die Kulturgüter ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Betriebe oder Einrichtungen des öffentlichen Sektors gelten hinsichtlich der Verwendung der vorübergehend eingeführten Kulturgüter als vertrauenswürdig; es sollte daher von ihnen nur verlangt werden, sich im elektronischen System zu registrieren. Einrichtungen oder Betriebe des Privatrechts oder solche in Mischform des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sollten ebenfalls in den Genuss der Ausnahme kommen können, sofern ihre Registrierung im elektronischen System anschließend von der zuständigen Behörde bestätigt wird. Diese Ausnahmeregelung sollte ferner so umgesetzt werden, dass sichergestellt ist, dass die nämlichen vorübergehend verwendeten Gegenstände auch nach Beendigung des Verfahrens wiederausgeführt werden und dass die Zollbehörde die begünstigten Einrichtungen und Betriebe über das zentrale elektronische System leicht identifizieren kann.
(7)
Um die Rückverfolgbarkeit der Kulturgüter zu gewährleisten, die unter Befreiung vom Erfordernis der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2019/880 vorübergehend verwendet werden, sollten Vorschriften für die Beschreibung dieser Kulturgüter festgelegt werden, die in das elektronische System gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung hochgeladen werden sollten.
(8)
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/880 und um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten und eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Ausnahme durch ständige Verkaufsstellen wie Auktionshäuser, Antiquitätenhandlungen und Galerien zu verhindern, sollten kommerzielle Kunstmessen bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Dauer, ihres Zwecks und ihrer Zugänglichkeit für die breite Öffentlichkeit sowie ihrer Bekanntmachung erfüllen.
(9)
Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/880 zu Einfuhrgenehmigungen zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Abfassung, Einreichung und Prüfung der Anträge sowie für die Erteilung und Gültigkeit der betreffenden Genehmigungen über das zentrale elektronische System erforderlich.
(10)
Um zu verhindern, dass eine Einfuhrgenehmigung, die von einer zuständigen Behörde widerrufen wurde, regelwidrig verwendet wird, sollte im elektronischen System für die Einfuhr von Kulturgütern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880 eine entsprechende Warnmeldung ausgelöst werden, mit der die Zollbehörden und zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darauf aufmerksam gemacht werden.
(11)
Die rechtmäßige Herkunft eines Kulturguts, das in der Vergangenheit im Rahmen einer Einfuhrgenehmigung in die Union eingeführt wurde, wurde bereits von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats geprüft. Um die Kohärenz mit dieser Bewertung zu gewährleisten und den Handel zu erleichtern, sollte ein neuer Antrag auf Wiedereinfuhr desselben Kulturguts vereinfachten Anforderungen unterliegen.
(12)
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 beginnt die Frist von 90 Tagen, innerhalb der eine zuständige Behörde über einen Einfuhrgenehmigungsantrag entscheidet, ab dem Eingang eines vollständigen Antrags bei dieser Behörde. Im Interesse der Gleichbehandlung und der zügigen Bearbeitung der Genehmigungsanträge sollte die 90-Tage-Frist, wenn zum Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr zusätzliche Informationen zu den vom Antragsteller zusammen mit seinem elektronischen Antrag vorgelegten für erforderlich erachtet werden, erst ab dem Zeitpunkt beginnen, an dem der Antragsteller die angeforderten zusätzlichen Informationen in das elektronische System hochgeladen hat. Da die Beweislast für den Nachweis der rechtmäßigen Ausfuhr beim Antragsteller liegt, sollte der Antrag als unvollständig abgelehnt werden, wenn die angeforderten zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist bei der zuständigen Behörde vorgelegt wurden.
(13)
Um zu verhindern, dass unrechtmäßig aus einem Drittland ausgeführte Kulturgüter in die Union verbracht werden, sollten bestimmte Dokumente oder Angaben, mit denen die Behörden des Drittlandes die rechtmäßige Ausfuhr bescheinigen, durch die das Kulturgut hinreichend identifiziert und die Haftung des Einführers begründet werden kann, stets zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eingereicht werden oder im Besitz des Anmelders sein, der eine Erklärung des Einführers vorlegt, falls die Zollbehörden deren Vorlage verlangen.
(14)
Damit Antragsteller die rechtmäßige Herkunft nachweisen können, wenn das Land, in dem das Kulturgut geschaffen oder entdeckt wurde, zum Zeitpunkt der Ausfuhr über kein Ausfuhrbescheinigungsverfahren verfügte, sollte es den Wirtschaftsbeteiligten gestattet sein, zur Untermauerung ihres Antrags auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung eine Kombination anderer Arten von Nachweisen vorzulegen oder in deren Besitz zu sein, falls diese Dokumente von den Zollbehörden angefordert werden. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten von dem Wirtschaftsbeteiligten verlangen, möglichst viele verschiedene Arten von Nachweisen vorzulegen, unter anderem in Bezug auf die Geschichte des Gegenstands und die Eigentümerschaft daran, anhand derer seine Echtheit und die entsprechenden Eigentumsverhältnisse festgestellt werden können.
(15)
Um die Einheitlichkeit der Erklärungen der Einführer gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Abfassung der unterzeichneten Erklärung im zentralen elektronischen System und für den Inhalt der standardisierten Beschreibung des Kulturguts erforderlich.
(16)
Die Zollbehörden müssen Kontrollen mit Ausnahme von Stichproben in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen. Um sicherzustellen, dass es sich bei dem gestellten Gegenstand um denjenigen handelt, für den die Einfuhrgenehmigung erteilt oder die Erklärung des Einführers abgefasst wurde, sollten die Zollbehörden Kontrollen anhand von Risikomanagementkriterien gemäß den Artikeln 46 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durchführen.
(17)
In der Verordnung (EU) 2019/880 ist die Einrichtung eines zentralen elektronischen Systems für die Verwaltung der Einfuhr von Kulturgütern aus Drittländern in das Zollgebiet der Union durch die Kommission vorgesehen. Es sollten detaillierte Regelungen für den Betrieb, die Nutzung und die Sicherheit dieses Systems und der darin gespeicherten und hierüber ausgetauschten Informationen sowie für den Zugriff auf das System festgelegt und entsprechende Notfallmaßnahmen getroffen werden.
(18)
Um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Bescheinigungen zu gewährleisten und die Verfahren zu digitalisieren und zu vereinheitlichen, sollten Einfuhrgenehmigungen und Erklärungen der Einführer den Normen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission(4) für elektronische Signaturen, elektronische Siegel und elektronische Zeitstempel genügen.
(19)
Der Zugang zum Inhalt der Einfuhrgenehmigungen, der Genehmigungsanträge, der Erklärungen der Einführer und der zu ihrer Untermauerung vorgelegten Informationen oder Dokumente sollte ausschließlich den für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/880 zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Antragstellern und den Anmeldern selbst vorbehalten sein. Um den Handel zu erleichtern sollten jedoch die Inhaber von Einfuhrgenehmigungen oder die Urheber von Erklärungen der Einführer beispielsweise im Falle der Übertragung des Eigentums an einem eingeführten Kulturgut Dritten Zugang zu ihren eigenen Genehmigungen oder Erklärungen gewähren dürfen.
(20)
Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Zollstellen, die Einfuhrförmlichkeiten für Kulturgüter abwickeln können, begrenzen. Damit die Einführer wissen, an welche Zollstellen sie sich für die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten wenden müssen, sollten ihnen diese Informationen über das zentrale elektronische System zur Verfügung gestellt und regelmäßig aktualisiert werden.
(21)
Die Verordnung (EU) 2019/880 sieht vor, dass Artikel 3 Absätze 2 bis 5, 7 und 8, Artikel 4 Absätze 1 bis 10, Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 Absatz 1 ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem das in Artikel 8 genannte elektronische System einsatzbereit ist, spätestens jedoch ab dem 28. Juni 2025. Daher sollte der Zeitpunkt, ab dem die vorliegende Verordnung Anwendung findet, entsprechend verschoben werden.
(22)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) angehört und hat am 23. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben.
(23)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses „Kulturgüter” (6)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(4)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).

(5)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)

Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1).

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