Artikel 1 VO (EU) 2021/1087
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 erhält folgende Fassung:
Hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen müssen diese Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung die Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 13 von Band I, Änderung 10 von Band II und Änderung 1 von Band III — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2021 — von Anhang 16 des Abkommens von Chicago erfüllen.
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