Artikel 4 VO (EU) 2021/1100

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Türkei hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Nachweise dafür vorlegen, dass

a)
er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware mit Ursprung in der Türkei im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019) nicht ausgeführt hat,
b)
er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und
c)
er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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