Artikel 1 VO (EU) 2021/1118

Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

(1) Unterliegt eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe keiner zusätzlichen Eigenmittelanforderung im Sinne von Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, so schätzen die Abwicklungsbehörden diese Anforderung gemäß den Absätzen 2 bis 7, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festzulegen.

(2) Weicht der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe um 5 % oder weniger vom Gesamtrisikobetrag des Unionsmutterinstituts auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene ab, so ziehen die Abwicklungsbehörden die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, als Schätzung dieser Anforderung heran, um die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festzulegen.

(3) Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unternehmen heran, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe weicht um mehr als 5 % vom Gesamtrisikobetrag des Unionsmutterinstituts auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene ab;
b)
der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entspricht dem individuellen Gesamtrisikobetrag des Unternehmens, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, oder weicht von diesem um weniger als 5 % ab;
c)
die zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unternehmen, auf das der größte Anteil des konsolidierten Gesamtrisikobetrags der Abwicklungsgruppe entfällt, ist größer als null.

(4) Treffen die Absätze 2 und 3 nicht zu und unterliegt keines der Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, einer höheren zusätzlichen Eigenmittelanforderung als der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Anpassungen die zusätzliche Eigenmittelanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde.

(5) Treffen die Absätze 2 und 3 nicht zu und unterliegen ein oder mehrere der Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, einer höheren zusätzlichen Eigenmittelanforderung als der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe den höheren der folgenden Werte heran:

a)
die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorbehaltlich der Anpassungen nach Artikel 2;
b)
die Summe der Produkte der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen der Unternehmen der Abwicklungsgruppe und der jeweiligen individuellen Gesamtrisikobeträge dieser Unternehmen, geteilt durch die Summe der individuellen Gesamtrisikobeträge dieser Unternehmen.

(6) Wurde einem Unternehmen auf Einzelbasis keine zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt, so ist die zusätzliche Eigenmittelanforderung für dieses Unternehmen für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b gleich null.

(7) Für die Zwecke des vorliegenden Artikels wird der Gesamtrisikobetrag gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und, je nach Anwendbarkeit, auf Einzelbasis oder konsolidierter Basis berechnet.

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