Artikel 10 VO (EU) 2021/1119
Sektorspezifische Fahrpläne
Die Kommission arbeitet mit Wirtschaftssektoren in der Union zusammen, die sich dafür entschieden, indikative freiwillige Fahrpläne für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 auszuarbeiten. Die Kommission beobachtet die Entwicklung solcher Fahrpläne. Ihre Arbeit umfasst die Erleichterung des Dialogs auf Unionsebene und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den einschlägigen Interessenträgern.
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