Artikel 4 VO (EU) 2021/1119

Klimazwischenziele der Union

(1) Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990.

Bei der Umsetzung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels priorisieren die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten rasche und vorhersehbare Emissionsreduktionen und verbessern gleichzeitig den Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Senken.

Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, wird für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der in Absatz 2 genannten Überprüfung der Rechtsvorschriften der Union der Beitrag des Nettoabbaus von Treibhausgasen zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Um die Kohlenstoffsenken der Union im Einklang mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, zu verbessern, strebt die Union an, bis 2030 einen größeren Umfang ihrer Netto-Kohlenstoffsenke zu erreichen.

(2) Bis zum 30. Juni 2021 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.

Im Rahmen der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 und künftiger Überprüfungen bewertet die Kommission insbesondere, inwieweit nach Unionsrecht angemessene Instrumente und Anreize zur Mobilisierung der erforderlichen Investitionen zur Verfügung stehen, und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen vor.

Nach Annahme der Legislativvorschläge durch die Kommission beobachtet sie die Gesetzgebungsverfahren für die einzelnen Vorschläge und kann dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob das in Absatz 1 festgelegte Ziel durch die abzusehenden Ergebnisse dieser Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gesamtheit erreicht wird. Führen die abzusehenden Ergebnisse nicht dazu, dass das in Absatz 1 festgelegte Ziel erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit den Verträgen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, ergreifen.

(3) Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union für 2040 die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2040.

(4) Im Hinblick auf den Zeitraum nach 2030 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und sie prüft, welche Maßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage einer detaillierten Folgenabschätzung im Einklang mit den Verträgen zu ergreifen sind.

Die Kommission stärkt auch künftig die Initiativen für den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen und verfolgt das Ziel, deren Annahme und Umsetzung zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Unterstützung der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, wie z. B. der europäischen Industrie und der europäischen Bürger, während des gesamten Übergangs hin zu den in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorgaben, dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziel und einer klimaneutralen Wirtschaft gegeben sind.

(5) Um die Erreichung des in Absatz 3 genannten Ziels zu erleichtern, stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Überprüfung sicher, dass die folgenden Elemente in den Gesetzgebungsvorschlägen angemessen berücksichtigt werden:

a)
ab 2036 ein angemessener Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zur Klimazielvorgabe für 2040 in Höhe von bis zu 5 % der Netto-Emissionen der Union im Jahr 1990, was einer Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 um 85 % gegenüber dem Stand von 1990 entspricht, auf sowohl ambitionierte als auch kosteneffiziente Art und Weise, zur Unterstützung der Union und von Drittländern bei der Erreichung von Zielpfaden zur Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen, die mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris vereinbar sind, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, wobei die Umweltintegrität dieser Gutschriften sichergestellt und gleichzeitig die technologische Führungsrolle der Union gefördert wird; eine Pilotphase von 2031 bis 2035 zur Schaffung eines Marktes für internationale hochwertige Gutschriften, der eine hohe Integrität aufweist, kann in Betracht gezogen werden; die Herkunft, die Qualitätskriterien und andere Bedingungen für den Erwerb und die Verwendung solcher Gutschriften werden im Unionsrecht geregelt, um sicherzustellen, dass sie auf glaubhaften und transformativen Tätigkeiten in Partnerländern beruhen, die Klimaziele und eine Klimapolitik anstreben, die mit dem langfristigen Temperaturziel gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind, dass sie zuverlässigen Schutzvorkehrungen unterliegen, unter anderem durch Integrität, Vermeidung einer Doppelzählung, Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, transparente Governance, solide Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmethoden, dass sie positive wirtschaftliche, soziale und ökologische Nebeneffekte und Menschenrechtsgarantien sicherstellen, und hochgesteckte Ziele in Bezug auf den Anteil der Einnahmen für die Anpassung und die gemeinsame Nutzung der sich aus der Minderung ergebenden Vorteile mit den betroffenen Ländern, wobei die Kommission bei der Festlegung der Qualitätskriterien gegebenenfalls erwägt, die in Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris festgelegten Kriterien zu ergänzen, um die Einhaltung dieser Schutzvorkehrungen sowie die höchste Qualität internationaler Gutschriften, insbesondere im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Menschenrechte, sicherzustellen;
b)
die Rolle dauerhafter Entnahmen in der Union im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union ( „EU-EHS” ), um schwer zu verringernde Restemissionen auszugleichen;
c)
eine größere Flexibilität innerhalb der verschiedenen Sektoren und Instrumente und über sie hinweg, um die Verwirklichung der Ziele auf einfache und kosteneffiziente Weise zu unterstützen;
d)
der realistische Beitrag der CO2-Entnahmen zu den gesamten Anstrengungen zur Emissionsreduktion unter Berücksichtigung der Unsicherheit in Bezug auf natürliche CO2-Entnahmeprozesse und unter Gewährleistung, dass etwaige Defizite nicht zulasten anderer Wirtschaftssektoren gehen, wobei die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, überschüssige natürliche Entnahmen zum Ausgleich ihrer Emissionen in anderen Sektoren zu nutzen, unberührt bleibt;
e)
die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verbessern, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, eine nachhaltige und kreislauforientierte Bioökonomie zu fördern sowie die Auswirkungen unterschiedlicher Waldaltersstrukturen und natürlicher Schwankungen und Unsicherheit zu berücksichtigen, insbesondere derjenigen, die mit den Auswirkungen des Klimawandels und natürlichen Störungen im Bereich der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen;
f)
Kosteneffizienz und Solidarität als Teil der Ziele und Anstrengungen der Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2030 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten, einschließlich derer von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage;
g)
die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,
h)
die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, auch hinsichtlich der Ziele der Dekarbonisierung und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;
i)
die Kosten von Untätigkeit und die mittel- bis langfristigen positiven Effekte der Maßnahmen;
j)
die Notwendigkeit, einen fairen und gerechten, pragmatischen, kosteneffizienten und sozial ausgewogenen Übergang für alle zu gewährleisten und zu unterstützen, wobei den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten Rechnung getragen wird, und unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und die Energiearmut und Mobilitätsarmut sowie der Regionen und Sektoren, einschließlich ihrer Investitionskapazität, kleinen und mittleren Unternehmen, Landwirte und benachteiligten Haushalte, die vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind;
k)
Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten sowie Technologieneutralität, Kosteneffizienz, wirtschaftliche Effizienz und wirtschaftliche Sicherheit;
l)
Klimaschutz als Triebkraft für Investitionen, Innovation und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit;
m)
die Notwendigkeit, die Resilienz und weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu reduzieren, insbesondere für KMU und Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen — auch in Bezug auf Ausfuhren — besteht, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen;
n)
die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien;
o)
Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Energie, Versorgungssicherheit, Energieversorgungssicherheit und Energieeffizienz, einschließlich des „energy efficiency first-Prinzips” , sowie der Ausbau von Elektrizitätsnetzen und Energieverbundnetzen mit Blick auf die Schaffung einer echten Energieunion und die Förderung von in der EU erzeugter Energie;
p)
die Rolle CO2-freier, CO2-armer und erneuerbarer Brennstoffe bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors, einschließlich des Straßenverkehrs über 2030 hinaus, und konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge bei der Erreichung ihrer Ziele unter Berücksichtigung europäischer Wertschöpfungsanteile;
q)
die Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten;
r)
die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen, bei gleichzeitiger Wahrung des sozialen Zusammenhalts sowie Gewährleistung der Ernährungssicherheit und eines gerechten Übergangs;
s)
Investitionsbedarf und -möglichkeiten, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln, sowie Unterstützung von Innovation und des Zugangs zu innovativen Technologien in allen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit;
t)
internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unternommene internationale Anstrengungen sowie die Unterstützung der Union für ihre Partner bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen.

(6) Innerhalb von sechs Monaten nach der zweiten weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris kann die Kommission vorschlagen, das Klimaziel der Union für 2040 gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu ändern.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels werden im Lichte internationaler Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft, auch in Bezug auf die Ergebnisse internationaler Beratungen über gemeinsame Zeitrahmen für die national festgelegten Beiträge.

(8) Ab dem 6. März 2027 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele und Dekarbonisierungspfade und erstattet darüber Bericht, wobei sie die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, den technologischen Fortschritt und die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union berücksichtigt. Diese Bewertung kann gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

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