Artikel 7 VO (EU) 2021/1119

Bewertung der nationalen Maßnahmen

(1) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission

a)
die Vereinbarkeit von nationalen Maßnahmen, die auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, nationalen langfristigen Strategien und zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelt werden, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von Belang sind, mit diesem Ziel,
b)
die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 5, wobei die nationalen Anpassungsstrategien gemäß Artikel 5 Absatz 4 berücksichtigt werden.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.

(2) Stellt die Kommission nach gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission macht derartige Empfehlungen öffentlich zugänglich.

(3) Für gemäß Absatz 2 ausgesprochene Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:

a)
Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Empfehlungen darüber, wie er beabsichtigt, den Empfehlungen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung zu tragen.
b)
Nach Übermittlung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unterrichtung erläutert der betreffende Mitgliedstaat in seinem folgenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlungen folgenden Jahr vorlegt, wie er den Empfehlungen gebührend Rechnung getragen hat; beschließt der betreffende Mitgliedstaat, die Empfehlungen oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so begründet er dies der Kommission gegenüber.
c)
Die Empfehlungen ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters.

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