Präambel VO (EU) 2021/1120
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999(1), insbesondere auf Artikel 30,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthält die Verfahren für die Identifizierung von Fischereifahrzeugen, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei” ) betreiben, sowie die Verfahren für die Aufstellung einer Unionsliste solcher Schiffe (im Folgenden „Unionsliste” ). Artikel 37 der genannten Verordnung sieht Maßnahmen gegenüber Fischereifahrzeugen vor, die in dieser Liste aufgeführt sind.
- (2)
- Die Unionsliste wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission(2) aufgestellt und mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 724/2011(3), (EU) Nr. 1234/2012(4), (EU) Nr. 672/2013(5), (EU) Nr. 137/2014(6), (EU) 2015/1296(7), (EU) 2016/1852(8), (EU) 2017/2178(9), (EU) 2018/1883(10) und (EU) 2020/269(11) geändert.
- (3)
- Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen Fischereifahrzeuge, die in die von regionalen Fischereiorganisationen geführten Listen der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, auch in die Unionsliste aufgenommen werden.
- (4)
- Alle regionalen Fischereiorganisationen erstellen nach ihren jeweiligen Vorschriften die Listen der IUU-Schiffe und aktualisieren sie regelmäßig.(12)
- (5)
- Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 muss die Kommission nach Eingang der von den regionalen Fischereiorganisationen erstellten Listen der Fischereifahrzeuge, die vermutlich oder nachweislich IUU-Fischerei betreiben, die Unionsliste aktualisieren. Da die regionalen Fischereiorganisationen der Kommission neue Listen übermittelt haben, sollte die Unionsliste jetzt aktualisiert werden.
- (6)
- Da ein und dasselbe Schiff, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt es in die Listen der regionalen Fischereiorganisationen aufgenommen wurde, unter verschiedenen Namen und/oder Flaggen geführt werden kann, sollte die aktualisierte Unionsliste die verschiedenen Namen und/oder Flaggen enthalten, die von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen erfasst wurden.
- (7)
- Das Schiff „Bellator” (13), das derzeit in der Unionsliste geführt wird, wurde in Übereinstimmung mit der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme 04-2020 der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) aus der Liste dieser regionalen Fischereiorganisation gestrichen. Da der Beschluss von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gefasst wurde, sollte dieses Schiff von der Unionsliste gestrichen werden, obwohl es noch nicht von der Liste des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA), der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) gestrichen wurde.
- (8)
- Das Schiff „Uthaiwan/Wisdom Sea reefer” (14), das derzeit in der Unionsliste geführt wird, wurde in Übereinstimmung mit der Entschließung 18/03 der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) aus der Liste dieser regionalen Fischereiorganisation gestrichen. Da der Beschluss von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gefasst wurde, sollte dieses Schiff von der Unionsliste gestrichen werden, obwohl es noch nicht von der Liste des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) gestrichen wurde.
- (9)
- Das Schiff „Nefelin” (15) wurde im Einklang mit der Empfehlung GFCM/33/209/8 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) aus der Liste dieser regionalen Fischereiorganisation gestrichen. Das Schiff sollte daher nicht in die Unionsliste aufgenommen werden, obwohl es noch in der Liste der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) geführt wird.
- (10)
- Das in Erwägungsgrund 9 genannte Schiff wurde nicht in die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1883 geänderte Unionsliste aufgenommen, da die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation angenommene Liste der Fischereifahrzeuge, die mutmaßlich oder nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt waren, nach Erlass der genannten Verordnung bei der Kommission einging.
- (11)
- Die Verordnung (EU) Nr. 468/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 131 vom 29.5.2010, S. 22).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 14).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1234/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 38).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2013 der Kommission vom 15. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 193 vom 16.7.2013, S. 6).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47).
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1296 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 12).
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1852 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 284 vom 20.10.2016, S. 5).
- (9)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2178 der Kommission vom 22. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 14).
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1883 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 30).
- (11)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/269 der Kommission vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl. L 56 vom 27.2.2020, S. 7).
- (12)
Letzte Aktualisierungen: CCAMLR: Liste der NCP-IUU-Schiffe und Liste der CP-IUU-Schiffe, angenommen auf der 39. Jahrestagung vom 27. bis 30. Oktober 2020; CCSBT: CCSBT-Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 27. Jahrestagung der Kommission vom 12. bis 16. Oktober 2020, Liste am 25. März 2021 aktualisiert; GFCM: IUU-Liste, angenommen auf der 43. Tagung der GFCM vom 4. bis 8. November 2019; IATTC: Liste der IUU-Schiffe, angenommen auf der 95. Tagung der IATTC am 4. Dezember 2020; ICCAT: IUU-Liste von 2020, angenommen während der Erörterungen 2020 anstelle der 22. Sondertagung der ICCAT; IOTC: Liste der IUU-Schiffe der IOTC, angenommen auf der 24. IOTC-Tagung vom 2. bis 6. November 2020, aktualisiert am 26. Februar 2021; NAFO: IUU-Liste der NAFO, angenommen auf der 42. Jahrestagung der NAFO vom 21. bis 25. September 2020; NEAFC: IUU-B-Liste, angenommen auf der 39. Jahrestagung der NEAFC vom 10. bis 13. November 2020, im März 2021 aktualisiert; NPFC: IUU-Liste der NPFC, angenommen auf der 5. Tagung der Kommission vom 16. bis 18. Juli 2019; SEAFO: Liste der IUU-Schiffe der SEAFO 2020, angenommen auf der 16. Jahrestagung der Kommission vom 25. bis 28. November 2019; SIOFA: Liste der IUU-Schiffe der SIOFA, angenommen auf der 7. Tagung der Vertragsparteien vom 17. bis 20. November 2020; SPRFMO: Liste der IUU-Schiffe 2021, angenommen auf der 9. Tagung der Kommission vom 26. Januar bis 5. Februar 2021; WCPFC: Liste der IUU-Schiffe 2020 der WCPFC, angenommen auf der 17. ordentlichen Tagung der Kommission vom 7. bis 15. Dezember 2020.
- (13)
IMO-Schiffsnummer: 9179359.
- (14)
IMO-Schiffsnummer: 7637527.
- (15)
IMO-Schiffsnummer: 7645237.
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