Präambel VO (EU) 2021/1122
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Referenzwerte können nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011 als kritisch eingestuft werden. Nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b müssen Referenzwerte, die für eine Einstufung als kritische Referenzwerte infrage kommen, auf Eingabedaten beruhen, die von mehrheitlich in einem Mitgliedstaat angesiedelten Kontributoren vorgelegt werden, und die Referenzwerte müssen in diesem Mitgliedstaat als kritisch eingestuft sein. Am 11. August 2016 nahm die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission(2) an, in deren Rahmen eine Liste kritischer Referenzwerte erstellt wurde.
- (2)
- Die Verordnung (EU) 2016/1011 findet im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung und wurde am 6. Dezember 2019 in norwegisches Recht umgesetzt.
- (3)
- Am 3. Dezember 2020 unterrichtete die zuständige norwegische Behörde Finanstilsynet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA” ) über ihren Vorschlag, den Referenzwert Norwegian Interbank Offered Rate (im Folgenden „NIBOR” ) als kritischen Referenzwert gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuerkennen, da er in Norwegen als kritisch eingestuft wird und auf Beiträgen von ausschließlich in Norwegen angesiedelten Kontributoren beruht.
- (4)
- Der NIBOR ist ein Referenzzinssatz, der auf einem Durchschnitt der Zinssätze basiert, zu denen auf dem norwegischen Geldmarkt tätige Banken bereit sind, einander unbesicherte Mittel mit unterschiedlichen Laufzeiten zu leihen. Der NIBOR wird täglich für fünf verschiedene Laufzeiten — eine Woche, ein Monat, zwei Monate, drei Monate und sechs Monate — bestimmt. Am 3. Dezember 2020 umfasste die NIBOR-Gruppe sechs Banken, die alle in Norwegen angesiedelt sind.
- (5)
- In ihrer der ESMA vorgelegten Bewertung kam die Finanstilsynet zu dem Schluss, dass die Einstellung des NIBOR oder seine Bereitstellung auf der Grundlage von Eingabedaten oder einer Kontributorengruppe, die für den zugrunde liegenden Markt oder die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität nicht mehr repräsentativ sind bzw. ist, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Funktionieren der Finanzmärkte in Norwegen haben könnte.
- (6)
- Aus der Bewertung der Finanstilsynet geht hervor, dass der NIBOR für Darlehen an Haushalte und Nichtfinanzunternehmen mit einem Volumen von rund 418 Mrd. EUR als Bezugsgrundlage verwendet wird; dies entspricht 94 % der Darlehen, die insgesamt in Norwegen an Haushalte und Nichtfinanzunternehmen vergeben werden, sowie 136 % des norwegischen Bruttoinlandsprodukts (BIP). Darüber hinaus beziehen sich die Kuponzahlungen für rund 60 % des gesamten Nennwerts der Schuldverschreibungen mit variablem Zinssatz in Norwegen, deren Gesamtvolumen sich auf rund 130 Mrd. EUR beläuft, auf den NIBOR. Die Finanstilsynet belegte auf der Grundlage von Daten einer einzigen zentralen Gegenpartei außerdem, dass der NIBOR bei außerbörslich gehandelten (OTC-) Zinsderivaten mit einem ausstehenden Nominalbetrag von mindestens 1988 Mrd. EUR als Bezugsgrundlage herangezogen wird (Stand Oktober 2020). Schließlich wies die Finanstilsynet darauf hin, dass der NIBOR derzeit bei Investmentfonds mit einem gesamten Nettobestandswert von 0,3 Mrd. EUR als Bezugsgrundlage dient. Der Gesamtwert der Finanzinstrumente und Finanzkontrakte, für die der NIBOR als Bezugsgrundlage dient, übersteigt damit das norwegische Bruttosozialprodukt mindestens um das Achtfache.
- (7)
- Die Bewertung der Finanstilsynet ergab, dass der NIBOR für die Finanzstabilität und Marktintegrität Norwegens von zentraler Bedeutung ist und die Diskontinuität oder Unzuverlässigkeit des NIBOR erhebliche negative Auswirkungen auf das Funktionieren der Finanzmärkte in Norwegen sowie auf Unternehmen und Verbraucher haben könnte, da der NIBOR bei Darlehen, Verbraucherkreditprodukten, OTC-Zinsderivaten und Investmentfonds verwendet wird.
- (8)
- Am 28. Januar 2021 übermittelte die ESMA der Kommission ihre Stellungnahme, in der sie darlegte, dass die Bewertung der Finanstilsynet die in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 enthaltenen Anforderungen erfüllt und die Finanstilsynet quantitative Daten vorgelegt habe, um die Anerkennung des NIBOR als kritischen Referenzwert zu unterstützen; ferner habe die Behörde eine analytische Begründung übermittelt, aus der die entscheidende Rolle des NIBOR für die norwegische Wirtschaft hervorgehe.
- (9)
- Nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 muss die Kommission die Liste der kritischen Referenzwerte mindestens alle zwei Jahre überprüfen, und diese Referenzwerte sind von in der Union angesiedelten Administratoren bereitzustellen. Am 31. Januar 2020 hat das Vereinigte Königreich die Union verlassen. Von einem im Vereinigten Königreich angesiedelten Administrator bereitgestellte Referenzwerte können daher nicht mehr als kritische Referenzwerte gelten und sollten aus der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 enthaltenen Liste der kritischen Referenzwerte gestrichen werden. Der am 19. Dezember 2017 als kritischer Referenzwert eingestufte London Interbank Offered Rate (LIBOR) sollte somit aus der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 enthaltenen Liste der kritischen Referenzwerte gestrichen werden.
- (10)
- Die Verordnung (EU) 2016/1011 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) geändert, um unter anderem die ESMA als ab 1. Januar 2022 zuständige Behörde für Administratoren kritischer Referenzwerte im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011 zu benennen. Die Zuständigkeit für Administratoren kritischer Referenzwerte nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 wird jedoch bei der betreffenden nationalen zuständigen Behörde verbleiben. Es ist daher angebracht, dass in der von der Kommission erstellten Liste der kritischen Referenzwerte zwischen kritischen Referenzwerten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011 und solchen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung unterschieden wird.
- (11)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Angesichts der entscheidenden Bedeutung des NIBOR, seiner weitverbreiteten Verwendung und seiner Rolle bei der Kapitalallokation in Norwegen sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1368 der Kommission vom 11. August 2016 zur Erstellung einer Liste der an den Finanzmärkten verwendeten kritischen Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1).
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