Artikel 4 VO (EU) 2021/1133

Änderung der Verordnung (EU) 2019/816

Die Verordnung (EU) 2019/816 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

d)
wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die benannten VIS-Behörden die in Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Daten im ECRIS-TCN verwenden dürfen, um zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung darstellen könnte.

2.
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Mit der vorliegenden Verordnung wird auch das Ziel des VIS unterstützt, zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.”

3.
Artikel 3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
„zuständige Behörden” die Zentralbehörden, Eurojust, Europol, die EUStA und die benannten VIS-Behörden gemäß Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, die gemäß der vorliegenden Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
eine Kennzeichnung, mit der für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 angegeben wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen, im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 aufgeführten, Straftat verurteilt wurde, wenn die Straftat nach dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, einschließlich der nationalen Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats.;

b)
Absatz 1a erhält folgende Fassung:

(1a) Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b und folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonyme und/oder Aliasnamen (sofern vorhanden); falls verfügbar, Art und Nummer der Reisedokumente der Person sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde.

Der CIR kann die in Absatz 3 genannten Daten sowie in den Fällen, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, die nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats enthalten. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem gespeichert.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(7) Werden infolge der in Artikel 27a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten automatisierten Verarbeitung Treffer ermittelt, so sind die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für die Zwecke der Verifizierungen gemäß Artikel 7a der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 9a Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 22b Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur über das zentrale VIS zugänglich und abfragbar.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes sind die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen und die dort genannte nationale Referenznummer des Urteilsmitgliedstaats für keine andere Behörde als die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats, die den gekennzeichneten Datensatz angelegt hat, sichtbar.

5.
Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem oder der CIR der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Referenznummern gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher dazugehörigen Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem wird lediglich genutzt für die Zwecke:

a)
eines Ersuchens gemäß Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI,
b)
eines Ersuchens im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, oder
c)
der Prüfung, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 darstellen könnte.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 7a Nutzung des ECRIS-TCN für VIS-Verifizierungen

(1) Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) wird das ECRIS-TCN mit dem ESP verbunden, damit die automatisierte Verarbeitung gemäß Artikel 9a und Artikel 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ermöglicht wird, um das ECRIS-TCN abzufragen und die einschlägigen Daten im VIS mit den einschlägigen ECRIS-TCN-Daten im CIR, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, abzugleichen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sind die benannten VIS-Behörden nach Artikel 9d und Artikel 22b Absatz 13 der genannten Verordnung lediglich zum Zugang auf die ECRIS-TCN-Daten im CIR berechtigt, die mit einer Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung versehen wurden.

7.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz, einschließlich Fingerabdruckdaten, Gesichtsbildern oder Kennzeichnungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem und aus dem CIR. In den Fällen, in denen die Daten, die im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen Straftat nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c stehen, aus dem nationalen Strafregister gelöscht werden, jedoch Informationen über andere Verurteilungen derselben Person gespeichert bleiben, wird nur die Kennzeichnung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Datensatz entfernt. Die Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungen bei Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten 25 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung und, bei Verurteilungen wegen anderer Straftaten 15 Jahre nach Erstellen der Kennzeichnung automatisch gelöscht.

8.
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die in das Zentralsystem und in den CIR eingegebenen Daten dürfen nur zum Zweck der Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen, verarbeitet werden, oder zur Unterstützung des Ziels des VIS, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu prüfen, ob der Antragsteller, der ein Visum, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die innere Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte. Die in den CIR eingegebenen Daten werden zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von gemäß der vorliegenden Verordnung im ECRIS-TCN erfassten Personen ebenfalls gemäß der Verordnung (EU) 2019/818 verarbeitet.

9.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 31a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS

Für die Abfragen nach Artikel 7a dieser Verordnung wird gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im CIR und im VIS protokolliert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60)..

(**)

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. July 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 sowie Aufhebung der der Beschlüsse 2004/512/EG und 2008/633/JI des Rates zur Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).

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