Präambel VO (EU) 2021/1133

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates(3) als technische Lösung für den Austausch von Visa-Daten zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. Zweck, Funktionen und Zuständigkeiten in Bezug auf das VIS sowie die Bedingungen und Verfahren für den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sind in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geregelt, mit der die Prüfung von Anträgen auf Erteilung solcher Visa und die damit verbundenen Entscheidungen erleichtert werden sollen. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) regelt die Erfassung biometrischer Identifikatoren im VIS. Mit dem Beschluss 2008/633/JI des Rates(6) haben die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Zugang zum VIS erhalten. Dieser Beschluss sollte in die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgenommen werden, um sie mit den geltenden Verträgen in Einklang zu bringen.
(2)
Die Interoperabilität zwischen bestimmten Informationssystemen der EU wurde mit den Verordnungen (EU) 2019/817(7) und (EU) 2019/818(8) des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt, sodass diese Systeme und ihre Daten einander ergänzen, um die Wirksamkeit und Effizienz der Grenzkontrollen an den Außengrenzen der Union zu verbessern und um zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einreisen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union einschließlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der inneren Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beizutragen.
(3)
Die Interoperabilität der Informationssysteme der EU ermöglicht es, dass diese Systeme einander ergänzen, damit die korrekte Identifizierung von Personen vereinfacht und ein Beitrag zur Bekämpfung von Identitätsbetrug geleistet wird, damit die Datenqualitätsanforderungen der einschlägigen Informationssysteme der EU verbessert und harmonisiert werden, damit den Mitgliedstaaten die technische und die operative Umsetzung bestehender und künftiger Informationssysteme der EU erleichtert wird, damit die für die einschlägigen Informationssysteme der EU geltenden Sicherheitsvorkehrungen für die Sicherheit und den Schutz der Daten verschärft und vereinfacht werden und damit der Zugang der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden zum VIS, zum Einreise-/Ausreisesystem (EES), zum Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zu Eurodac einheitlich geregelt wird und die Zwecke des VIS, des Schengener Informationssystems (SIS), des EES, des ETIAS, von Eurodac und des Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (European Criminal Records Information System for third-country nationals, ECRIS-TCN) gefördert werden.
(4)
Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das VIS, das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und ECRIS-TCN sowie auf Europol-Daten, damit diese Europol-Daten gleichzeitig mit diesen EU-Informationssystemen abgefragt werden können. Es ist daher angezeigt, diese Interoperabilitätskomponenten für die Durchführung automatisierter Abfragen und beim Zugang zum VIS zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu nutzen. Hierzu sollte auf das mit der Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtete Europäische Suchportal (ESP) zurückgegriffen werden, damit die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechend ihren Zugriffsrechten einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu den Informationssystemen der EU, den Europol-Daten und den Interpol-Datenbanken erhalten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können und um zu den Zielen des VIS beizutragen.
(5)
Das ESP wird es ermöglichen, im VIS erfasste Daten und in dem betroffenen anderen EU-Informationssystem erfasste Daten parallel abzufragen.
(6)
Der Abgleich der im VIS gespeicherten Daten mit Daten in anderen Informationssystemen sollte automatisiert werden. Ergibt ein solcher Abgleich eine Übereinstimmung, einen sogenannten Treffer, mit einzelnen personenbezogenen Daten oder einer Kombination dieser Daten in einem Antrag und den Daten in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in den anderen Informationssystemen oder mit personenbezogenen Daten in der ETIAS-Überwachungsliste, so sollte der Antrag manuell von einem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde geprüft werden. Die Beurteilung der Treffer durch die zuständige Behörde sollte bei der Entscheidung, ob ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird oder nicht, berücksichtigt werden.
(7)
In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von im SIS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN gespeicherten Daten oder von Europol-Daten durch das automatisierte VIS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013(9), (EU) 2016/794(10), (EU) 2018/1862(11), (EU) 2019/816(12) und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um das VIS mit den anderen Informationssystemen der EU und mit Europol-Daten zu verbinden.
(8)
Die Bedingungen, unter denen einerseits die Visumbehörden die in Eurodac gespeicherten Daten abfragen können und andererseits die benannten VIS-Behörden die Europol-Daten, bestimmte SIS-Daten und die im ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke des VIS abfragen können, sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff dieser Behörden auf diese Daten, die Art der Abfragen und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Ebenso sollten die im VIS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben.
(9)
Mit der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) werden Europol neue Aufgaben wie die Abgabe von Stellungnahmen aufgrund von Konsultationsersuchen der benannten VIS-Behörden und der nationalen ETIAS-Stellen übertragen. Zur Durchführung dieser Aufgaben muss die Verordnung (EU) 2016/794 daher entsprechend geändert werden.
(10)
Zur Unterstützung des VIS-Ziels, zu prüfen, ob ein Antragsteller, der ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel beantragt, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen könnte, sollte das VIS in der Lage sein zu verifizieren, ob zwischen den Daten in den VIS-Antragsdatensätzen und den ECRIS-TCN-Daten im Gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR), der mit Verordnung (EU) 2019/818 eingerichtet wurde, darüber, welchen Mitgliedstaaten Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wegen einer terroristischen Straftat oder einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) aufgeführten Straftat vorliegen, Übereinstimmungen bestehen, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.
(11)
Wenn eine Abfrage im ECRIS-TCN einen Treffer ergibt, sollte das nicht automatisch so verstanden werden, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in den angegebenen Mitgliedstaaten verurteilt worden ist. Das Vorliegen von Vorstrafen sollte ausschließlich anhand der Angaben aus dem Strafregister der betreffenden Mitgliedstaaten nachgewiesen werden.
(12)
Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) unberührt.
(13)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.
(14)
Soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, beteiligt sich Irland an dieser Verordnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates(16). Soweit sie sich auf Europol, Eurodac und das ECRIS-TCN bezieht, beteiligt sich Irland darüber hinaus nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(15)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(17) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(18) genannten Bereich gehören.
(16)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(19) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates(20) genannten Bereich gehören.
(17)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung, soweit sie sich auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 bezieht, eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(21) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(22) genannten Bereich gehören.
(18)
Damit diese Verordnung in den geltenden Rechtsrahmen passt, müssen die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 154.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (ABl. C 23 vom 21.1.2021, S. 286) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 27. Mai 2021 (ABl. C 227 vom 14.6.2021, S. 20). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6)

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

(7)

Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

(8)

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(11)

Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(12)

Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1).

(13)

Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Reform des Visa-Informationssystems durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, der Verordnung (EU) 2016/399, der Verordnung (EU) 2017/2226, der Verordnung (EU) 2018/1240, der Verordnung (EU) 2018/1860, der Verordnung (EU) 2018/1861, der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(14)

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(15)

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(16)

Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(17)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(18)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(19)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(20)

Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(21)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(22)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.