Artikel 6 VO (EU) 2021/1134
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1860
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860 erhält folgende Fassung:
Artikel 19Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die Bestimmungen der Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, der Artikel 21, 23, 32 und 33, des Artikels 34 Absatz 5, des Artikels 36a und der Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und von eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.
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