Artikel 8 VO (EU) 2021/1134
Änderung der Verordnung (EU) 2019/817
Die Verordnung (EU) 2019/817 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:
- 20.
- „benannte Behörden” die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 4 Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240;.
- 2.
-
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Daten nach Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben k und j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008; für das Gesichtsbild gilt dies, sofern es im VIS mit der Angabe gespeichert wurde, dass es bei Einreichung des Antrags direkt vor Ort aufgenommen wurde;.
- 3.
-
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis ca, Artikel 9 Nummern 5 und 6 und Artikel 22a Absatz 1 Buchstaben d bis g, j und k der Verordnung (EG) Nr. 767/2008,.
- 4.
-
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung;
- ba)
- die benannten VIS-Behörden nach den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei der manuellen Verifizierung von Treffern, die durch automatisierte Abfragen aus dem VIS im ECRIS-TCN gemäß der genannten Verordnung ausgelöst wurden;.
- 5.
-
Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa und Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2008;.
- 6.
-
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bei Übereinstimmungen, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erzielt wurden, mit Ausnahme der Fälle nach Buchstabe ba des vorliegenden Absatzes;
- ba)
- die benannten VIS-Behörden nach den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nur bei gelben Verknüpfungen zwischen Daten im VIS und im ECRIS-TCN, die bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung erstellt wurden;.
- 7.
-
Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, das nach EU-Informationssystemen logisch getrennt die Daten und Statistiken nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240, Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Artikel 16 der Verordnung (EU) 2018/1860 enthält. Der Zugang zum CRRS wird den in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226, Artikel 45a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, Artikel 84 der Verordnung (EU) 2018/1240 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 genannten Behörden in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und spezifischer Nutzerprofile ausschließlich für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken gewährt.
- 8.
-
In Artikel 72 wird folgender Absatz eingefügt:
(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP für die Zwecke der automatisierten Verarbeitung gemäß den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 den Betrieb nur für diese Zwecke ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) auf.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11).
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