Artikel 1 VO (EU) 2021/114

Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:

1.
In Anhang II werden unter der Überschrift „Länder die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind” die folgenden alphabetischen Codes und die entsprechenden Länder aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:

a)
AM Armenien;
b)
VN Vietnam.

2.
In Anhang III werden der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:

AM Armenien

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