Artikel 1 VO (EU) 2021/114
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang II werden unter der Überschrift „Länder die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind” die folgenden alphabetischen Codes und die entsprechenden Länder aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:
- a)
- AM Armenien;
- b)
- VN Vietnam.
- 2.
-
In Anhang III werden der folgende alphabetische Code und das entsprechende Land aus den Spalten A beziehungsweise B gestrichen:
AM Armenien
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