Artikel 13 VO (EU) 2021/1148
Programme der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten und Herausforderungen der Union im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen, die sich aus deren Beitritt zu internationalen Rechtsinstrumenten ergeben. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden.
Angesichts des internen Charakters des Instruments dienen die Programme der Mitgliedstaaten in erster Linie der internen Politik der Union im Einklang mit den spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(2) Im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels weist jeder Mitgliedstaat in seinem Programm mindestens 10 % dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel zu.
(3) Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als den Mindestprozentsatz gemäß Absatz 2 zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des betreffenden Ziels nicht gefährdet.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der einschlägigen dezentralen Agenturen, insbesondere der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der eu-LISA und der mit der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates(1) errichteten Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, in ihren Zuständigkeitsbereichen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
(5) Die Kommission konsultiert die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache zu den im Rahmen der Betriebskostenunterstützung finanzierten Maßnahmen, um die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Mitgliedstaaten im Bereich der Grenzverwaltung zu gewährleisten, eine Doppelfinanzierung zu vermeiden und Kosteneffizienz zu erreichen. Die Kommission konsultiert eu-LISA erforderlichenfalls zu den Maßnahmen im Rahmen der operativen Unterstützung, für die eu-LISA im Einklang mit ihrem Mandat über besonderes Fachwissen verfügt.
(6) Die Kommission kann gegebenenfalls die einschlägigen dezentralen Agenturen — einschließlich derjenigen, die in Absatz 4 aufgeführt sind — in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, um insbesondere sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.
(7) Im Anschluss an die Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 und der Empfehlungen, die im Rahmen von Schwachstellenbeurteilungen nach der Verordnung (EU) 2019/1896 erteilt werden, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission, wie am zweckmäßigsten vorzugehen ist, um diese Empfehlungen mit Unterstützung aus dem Instrument umzusetzen.
(8) Die Kommission bezieht die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gegebenenfalls in die Prüfung der zweckmäßigsten Vorgehensweise zur Umsetzung der Empfehlungen gemäß Absatz 7 mit Unterstützung aus dem Instrument ein. In diesem Zusammenhang kann die Kommission gegebenenfalls auf das Fachwissen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu spezifischen Fragen zurückgreifen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen.
(9) Im Zuge der Durchführung des Absatzes 7 macht der betreffende Mitgliedstaat die Umsetzung der Maßnahmen zur Behebung festgestellter Mängel, insbesondere Maßnahmen zur Behebung gravierender Mängel und der Nichteinhaltung von Vorschriften, zu einer Priorität seines Programms.
(10) Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.
(11) In Zusammenarbeit und Absprache mit der Kommission und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, soweit dies im Zuständigkeitsbereich dieser Agentur liegt, kann der betreffende Mitgliedstaat Mittel im Rahmen seines Programms, einschließlich der für die Betriebskostenunterstützung vorgesehenen Mittel, neu zuweisen, um den Empfehlungen nach Absatz 7, soweit diese Empfehlungen finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.
(12) Beschließt ein Mitgliedstaat, ein Projekt mit oder in einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument durchzuführen, so konsultiert der betreffende Mitgliedstaat vor Billigung des Projekts die Kommission.
(13) Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Instrument im Zusammenhang mit der Beobachtung, dem Aufspüren, der Identifizierung, Verfolgung und Verhinderung unerlaubter Grenzübertritte sowie Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen zur Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von irregulärer Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität oder als Beitrag zum Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten durchzuführen, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass er der Kommission jede bilaterale oder multilaterale Übereinkunft über Zusammenarbeit mit dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 übermittelt hat.
(14) Für Ausrüstung, einschließlich Transportmitteln, und IKT-Systeme, die für wirksame und sichere Grenzkontrollen — auch für Such- und Rettungseinsätze — benötigt werden und die mit Unterstützung aus dem Instrument angeschafft werden, gilt Folgendes:
- a)
- Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Artikeln 16 und 64 der Verordnung (EU) 2019/1896 festgelegten Normen bei der Einleitung der Anschaffungsverfahren für die mit Unterstützung des Instruments zu entwickelnden Ausrüstungen und IKT-Systeme eingehalten werden.
- b)
- Alle großen Betriebsausrüstungen für die Grenzverwaltung wie die von den Mitgliedstaaten angeschafften Luft- und Seetransportmittel und Ausrüstungen für die Luft- und Seeüberwachung werden im Pool für technische Ausrüstung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zum Zwecke der Bereitstellung dieser Ausrüstungsgegenstände nach Artikel 64 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 registriert.
- c)
- Sie können zusätzlich in folgenden ergänzenden Bereichen verwendet werden: Zollkontrollen, Seeeinsätze mit Mehrzweckcharakter und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds für die innere Sicherheit und des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds.
- d)
- Zur Unterstützung einer kohärenten Planung der Fähigkeitenentwicklung für die Europäische Grenz- und Küstenwache und im Hinblick auf eine etwaige gemeinsame Auftragsvergabe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der Meldepflicht gemäß Artikel 29 die verfügbare mehrjährige Planung für die Ausrüstung, die auf der Grundlage des Instruments angeschafft werden soll und die Kommission übermittelt diese Informationen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
Ausrüstungen und IKT-Systeme gemäß Unterabsatz 1 kommen nur für eine Finanzhilfe aus dem Instrument in Betracht, sofern die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a erfüllt sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c müssen Ausrüstungen und IKT Systeme für wirksame und sichere Grenzkontrolltätigkeiten verfügbar und einsatzfähig bleiben. Die Nutzung der Ausrüstung in den erwähnten ergänzenden Bereichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten. Die für die Zwecke der in Unterabsatz 1 Buchstabe c entwickelten IKT-Systeme stellen den Grenzverwaltungssystemen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene Daten und Dienste bereit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine mehrfache Nutzung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c sowie über den Standort der Mehrzweckausrüstung und der IKT-Systeme.
(15) Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Instruments achten die Mitgliedstaaten besonders auf ihre internationalen Verpflichtungen in Bezug auf Such- und Rettungseinsätze auf See. Die in Absatz 14 Unterabsatz 1 unter Buchstaben a bis d genannten Ausrüstungen und IKT-Systeme können verwendet werden, um Such- und Rettungseinsätze in Situationen zu bewältigen, die bei Grenzüberwachungseinsätzen auf See auftreten können.
(16) Schulungen auf dem Gebiet der Grenzverwaltung, die mit Unterstützung aus dem Instrument durchgeführt werden, müssen auf den entsprechenden vereinheitlichten und qualitätsgesicherten europäischen Bildungsstandards und gemeinsamen Schulungsstandards für Grenz- und Küstenwachepersonal, insbesondere auf den in Artikel 62 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1896 aufgeführten gemeinsamen zentralen Lehrplänen basieren.
(17) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste der Maßnahmen für eine höhere Kofinanzierung gemäß Anhang IV zu erlassen.
(18) Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 1 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Vorhaben im Rahmen jedes spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).
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