Artikel 24 VO (EU) 2021/1148

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und adressatengerechte Unterrichtung verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Mittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit der Unionsförderung ist zu gewährleisten und solche Informationen sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe nicht möglich oder nicht angemessen ist oder die Veröffentlichung solcher Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Förderung hin, wenn sie öffentlich über die Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.

(2) Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die gemäß dem Instrument ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

Mit den dem Instrument zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern diese Prioritäten die Ziele dieses Instruments betreffen.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Arbeitsprogramme der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die Informationen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.

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