Artikel 30 VO (EU) 2021/1148

Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1) Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen.

(2) Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1und den Artikeln 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.

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