Artikel 11 VO (EU) 2021/1149

Vorfinanzierung

(1) Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:

a)
2021: 4 %;
b)
2022: 3 %;
c)
2023: 5 %;
d)
2024: 5 %;
e)
2025: 5 %;
f)
2026: 5 %.

(2) Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.

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