Artikel 13 VO (EU) 2021/1149
Programme der Mitgliedstaaten
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinen Programmen berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Sicherheit im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden.
Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nimmt jeder Mitgliedstaat folgende Zuweisungen vor:
- a)
- mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a; und
- b)
- mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.
(3) Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als die in Absatz 2 genannten Mindestprozentsätze zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des entsprechenden Ziels nicht gefährden.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der zuständigen dezentralen Agenturen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
(5) Um Überschneidungen zu vermeiden, konsultieren die Mitgliedstaaten die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Gestaltung ihrer Maßnahmen, insbesondere wenn sie operative Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT oder von der Gemeinsamen Taskforce gegen die Cyberkriminalität (J-CAT) koordinierte Maßnahmen durchführen, und zur Gestaltung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.
(6) Die Kommission kann gegebenenfalls die zuständigen dezentralen Agenturen in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.
(7) Für die Anschaffung von Ausrüstung, Transportmitteln oder den Bau von sicherheitsrelevanten Einrichtungen dürfen höchstens 35 % der Mittelzuweisung für ein Programm eines Mitgliedstaats verwendet werden. Diese Obergrenze darf nur in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden.
(8) In ihren Programmen widmen sich die Mitgliedstaaten vorrangig
- a)
- vereinbarten Prioritäten der Union und dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit, insbesondere dem effizienten Austausch sachdienlicher und präziser Informationen und der Umsetzung der Komponenten des Rahmens für die Interoperabilität der IT-Systeme der Union;
- b)
- Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 abgegeben wurden und in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen;
- c)
- länderspezifischen Mängeln mit finanziellen Auswirkungen, die im Rahmen von Bedarfsanalysen wie Empfehlungen des Europäischen Semesters im Bereich der Korruptionsbekämpfung festgestellt wurden.
(9) Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 8 Buchstabe b des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.
(10) Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen.
(11) Beschließt ein Mitgliedstaat, ein aus dem Fonds unterstütztes Projekt mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat durchzuführen, so konsultiert er vor der Genehmigung des Projekts die Kommission.
(12) Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 2 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Vorhaben im Rahmen jedes spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.
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