Artikel 16 VO (EU) 2021/1149
Betriebskostenunterstützung
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis zu 20 % des aus dem Fonds für sein Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Ausführung der Aufgaben und die Erbringung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.
(2) Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit.
(3) Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 30, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus oder gegebenenfalls anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen.
(4) Die Betriebskostenunterstützung konzentriert sich auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.
(5) Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.
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