Artikel 18 VO (EU) 2021/1149

Anwendungsbereich

Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.

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