Artikel 20 VO (EU) 2021/1149
Unionsmaßnahmen
(1) Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Fonds betreffen.
(2) Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner können Mittel in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
(3) In Ausnahmefällen können die dezentralen Agenturen auch für eine Finanzierung im Rahmen von Unionsmaßnahmen infrage kommen, wenn sie bei der Durchführung von Unionsmaßnahmen Unterstützung leisten, die in die Zuständigkeit dieser dezentralen Agenturen fallen, und wenn diese Maßnahmen nicht durch den Beitrag der Union zum Haushalt dieser dezentralen Agenturen über den Jahreshaushaltsplan abgedeckt sind.
(4) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(5) Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die die Vorschläge gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung bewerten, können externe Sachverständige sein.
(6) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.
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