Artikel 25 VO (EU) 2021/1149
Soforthilfe
(1) Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in hinreichend begründeten Notlagen dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.
Als Reaktion auf solche hinreichend begründete Notlagen kann die Kommission Soforthilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel leisten.
(2) Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.
(3) Zusätzlich zu der Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in der Folge in dem Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.
(4) In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(5) Sofern dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme getätigt wurden, sofern diese Ausgaben nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.
(6) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission gesondert einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.
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