ANHANG II VO (EU) 2021/1149

DURCHFÜHRUNGSMAßNAHMEN

1.
Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)
Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Sicherheit durch die Unterstützung des Austauschs einschlägiger Informationen (beispielsweise via Prüm, EU PNR und SIS II), unter anderem durch Umsetzung von Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen;
b)
Einrichtung, Anpassung und Wartung sicherheitsrelevanter EU-Informationssysteme und dezentraler Informationssysteme, einschließlich der Gewährleistung ihrer Interoperabilität, sowie Entwicklung geeigneter Instrumente zur Behebung festgestellter Mängel;
c)
stärkere aktive Nutzung sicherheitsrelevanter Informationssysteme auf EU-Ebene und auf dezentraler Ebene und Sicherstellung, dass diesen Systemen hochwertige Daten zur Verfügung gestellt werden; und
d)
Unterstützung einschlägiger nationaler Maßnahmen, einschließlich Vernetzung der sicherheitsrelevanten nationalen Datenbanken und der Anbindung dieser Datenbanken an die Unionsdatenbanken, sofern dies für die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele relevant ist.

2.
Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)
höhere Anzahl von Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen mit anderen relevanten Akteuren, insbesondere durch die Vereinfachung und bessere Nutzung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, gemeinsamen Patrouillen, Maßnahmen wie Nacheile, Observation sowie anderen Mechanismen der operativen Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Politikzyklus, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden Maßnahmen liegt;
b)
verbesserte Koordinierung und verstärkte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit anderen relevanten Akteuren, z. B. über Netze nationaler Spezialeinheiten, Netze und Kooperationsstrukturen der Union sowie Zentren der Union; und
c)
Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat.

3.
Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)
Verstärkung von Aus- und Fortbildung, Übungen und wechselseitigem Lernen, speziellen Austauschprogrammen und Austausch bewährter Verfahren in und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auch auf lokaler Ebene, sowie mit Drittstaaten und anderen relevanten Akteuren;
b)
Nutzung von Synergien durch Bündelung der Ressourcen und des Wissens sowie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und anderen relevanten Akteuren, einschließlich der Zivilgesellschaft, z. B. durch die Einrichtung gemeinsamer Exzellenzzentren, die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungen oder gemeinsame operative Unterstützungszentren für die Durchführung gemeinsamer Aktionen;
c)
Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen, Hinweisgebern und Opfern von Straftaten sowie Aufbau diesbezüglicher Partnerschaften zwischen Behörden und anderen einschlägigen Akteuren;
d)
Erwerb einschlägiger Ausrüstung sowie Einrichtung oder Modernisierung von spezialisierten Ausbildungseinrichtungen und anderer wichtiger Infrastrukturen im Bereich der Sicherheit, um die Abwehrbereitschaft und Widerstandsfähigkeit zu verbessern, die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren und auf Sicherheitsbedrohungen angemessen reagieren zu können; und
e)
Schutz kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Aufdeckung, Bewertung und Behebung von Schwachstellen.

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