Artikel 2 VO (EU) 2021/1151

Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

(1b) Für die Zwecke des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 werden im CIR auch die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten gespeichert, und zwar logisch getrennt von den in Absatz 1 genannten Daten. Auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Daten darf nur auf die in Artikel 5 Absatz 7 der genannten Verordnung beschriebene Weise zugegriffen werden.

2.
In Artikel 68 wird folgender Absatz eingefügt:

(1b) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nimmt das ESP — nur für die Zwecke der automatisierten Überprüfungen nach Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 — seinen Betrieb auf, wenn die in Artikel 88 der genannten Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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