Artikel 3 VO (EU) 2021/1152
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
- k)
- Unterstützung der Ziele des durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingerichteten Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS).
- 2.
-
Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 8a
Automatisiertes Verfahren mit dem ETIAS (1) Unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht ein automatisiertes Verfahren dem EES, gemäß den Artikeln 14, 17 und 18 der vorliegenden Verordnung den Ein-/Ausreisedatensatz oder den Einreiseverweigerungsdatensatz eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen im EES anzulegen oder zu aktualisieren.
Beim Anlegen eines Ein-/Ausreisedatensatzes oder eines Einreiseverweigerungsdatensatzes eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen ermöglicht das automatisierte Verfahren gemäß Unterabsatz 1 dem EES-Zentralsystem,
- a)
- die Angaben gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240, die Antragsnummer und das Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung aus dem ETIAS-Zentralsystem abzufragen und zu importieren;
- b)
- den Ein-/Ausreisedatensatz im EES nach Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren; und
- c)
- den Einreiseverweigerungsdatensatz im EES nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung zu aktualisieren.
(2) Unter Verwendung des sicheren Kommunikationskanals gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe da der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht ein automatisiertes Verfahren dem EES, Anfragen aus dem ETIAS-Zentralsystem zu bearbeiten und die entsprechenden Antworten im Einklang mit Artikel 11c und Artikel 41 Absatz 8 der genannten Verordnung zu übermitteln. Das EES-Zentralsystem registriert erforderlichenfalls, dass eine Benachrichtigung an das ETIAS-Zentralsystem übermittelt werden muss, sobald ein Ein-/Ausreisedatensatz erfasst wurde, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller, der den Widerruf der Reisegenehmigung beantragt hat, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat.
Artikel 8bInteroperabilität mit dem ETIAS (1) Ab dem Datum der Betriebsaufnahme des ETIAS, das gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermittelt wird, wird das EES-Zentralsystem mit dem ESP verbunden, um die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zu ermöglichen.
(2) Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglichen die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.
Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP sowie der in der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Daten die gespeicherten Daten im ETIAS mit den EES-Daten gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung ab.
Die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2018/1240 berühren nicht die besonderen Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung.
- 3.
-
In Artikel 9 wird folgender Absatz eingefügt:
(2a) Das ordnungsgemäß befugte Personal der nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 benannten nationalen ETIAS-Stellen hat lesenden Zugang zum EES, um EES-Daten abzufragen.
- 4.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 13a
Ausweichverfahren für den Fall, dass Beförderungsunternehmer aus technischen Gründen nicht auf die Daten zugreifen können (1) Wenn die Überprüfung gemäß Artikel 13 Absatz 3 aufgrund des Ausfalls eines Teils des EES technisch nicht möglich ist, sind die Beförderungsunternehmer von der Pflicht befreit, zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt sind, die Zahl der mit ihrem Visum zulässigen Einreisen bereits in Anspruch genommen haben. Wird ein derartiger Ausfall durch eu-LISA festgestellt, so benachrichtigt die ETIAS-Zentralstelle die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten. Sie benachrichtigt die Beförderungsunternehmer und die Mitgliedstaaten auch, wenn der Ausfall behoben ist. Wird ein derartiger Ausfall von den Beförderungsunternehmern festgestellt, so können sie die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigen. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung der Beförderungsunternehmer.
(2) Ist es aus anderen Gründen als solchen, die durch einen Ausfall eines Teils des EES bedingt sind, über einen längeren Zeitraum für den Beförderungsunternehmer technisch nicht möglich, eine Überprüfung nach Artikel 13 Absatz 3 durchzuführen, so benachrichtigt der Beförderungsunternehmer die ETIAS-Zentralstelle. Die ETIAS-Zentralstelle unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Benachrichtigung dieses Beförderungsunternehmers.
(3) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Einzelheiten der im vorliegenden Artikel genannten Ausweichverfahren fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die ETIAS-Zentralstelle gewährt den Beförderungsunternehmern operative Unterstützung mit Blick auf die Absätze 1 und 2. Die ETIAS-Zentralstelle führt operative Standardverfahren ein, in denen dargelegt wird, wie diese Unterstützung zu leisten ist. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere detaillierte Bestimmungen zu der zu leistenden Unterstützung und zu den hierfür heranzuziehenden Hilfsmitteln. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
- 5.
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In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Die folgenden Daten werden ebenfalls in den Ein-/Ausreisedatensatz eingegeben:
- a)
- die ETIAS-Antragsnummer;
- b)
- das Ablaufdatum der ETIAS-Reisegenehmigung;
- c)
- bei einer ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit: der Mitgliedstaat beziehungsweise die Mitgliedstaaten, für den beziehungsweise die die Reisegenehmigung gültig ist.
- 6.
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Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, die gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen alphanumerischen Daten.
- 7.
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Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 25a
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu EES-Daten (1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf EES-Daten zuzugreifen und diese abzufragen.
(2) Wird durch eine Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestätigt, dass im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltene Daten mit EES-Daten übereinstimmen, oder bestehen nach der Überprüfung weiterhin Zweifel, so kommt das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.
Artikel 25bNutzung des EES zur manuellen Bearbeitung von Anträgen durch die nationalen ETIAS-Stellen (1) Abfragen im EES führen die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten nationalen ETIAS-Stellen anhand derselben alphanumerischen Daten durch, die für die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 verwendet werden.
(2) Die nationalen ETIAS-Stellen haben zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 lesenden Zugang zum EES, um eine Abfrage durchzuführen. Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 können die nationalen ETIAS-Stellen die in den Artikeln 16 bis 18 der vorliegenden Verordnung genannten Daten abfragen.
(3) Nach der Abfrage des EES durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 speichern die dazu ermächtigten Bediensteten der nationalen ETIAS-Stellen das Ergebnis der Abfrage ausschließlich in den ETIAS-Antragsdatensätzen.
- 8.
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Artikel 28 erhält folgende Fassung:
Artikel 28
Speicherung von aus dem EES abgerufenen Daten Aus dem EES gemäß den Artikeln 24, 25, 26 und 27 abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck, für den sie abgerufen wurden, und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union — insbesondere den Datenschutzbestimmungen — und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie dies in dem jeweiligen Einzelfall unbedingt erforderlich ist; dasselbe gilt für die Speicherung von aus dem EES gemäß den Artikeln 25a und 25b abgerufenen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen.
- 9.
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In Artikel 46 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im EES und im ETIAS gemäß den Artikeln 8a, 8b und 25a der vorliegenden Verordnung werden gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 Protokolle geführt.”
- 10.
-
Folgender Anhang wird angefügt:
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
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