Artikel 5 VO (EU) 2021/1152

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1861

Die Verordnung (EU) 2018/1861 wird wie folgt geändert:

1.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18b Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem ETIAS

Über jeden Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im ETIAS gemäß den Artikeln 36a und 36b der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) Protokolle geführt.

2.
In Artikel 34 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

h)
die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240.

3.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 36b Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten

(1) Zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben ist die ETIAS-Zentralstelle, die gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, gemäß Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung befugt, auf relevante, in das SIS eingegebene Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Für diesen Zugriff und diese Abfrage gilt Artikel 36 Absätze 4 bis 8 der vorliegenden Verordnung.

(2) Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 kommt, wenn bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle im Einklang mit Artikel 22 der genannten Verordnung bestätigt wird, dass die im ETIAS-Antragsdatensatz enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, oder wenn nach der Überprüfung weiterhin Zweifel bestehen, das Verfahren nach Artikel 26 der genannten Verordnung zur Anwendung.

Artikel 36c Interoperabilität mit dem ETIAS

(1) Ab dem Tag des Beginns der Anwendung des ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 wird das zentrale SIS mit dem ESP verbunden, damit die automatisierten Überprüfungen gemäß Artikel 20, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41, Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung ermöglicht werden.

(2) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c, Buchstabe m Ziffer ii und Buchstabe o der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des ESP die in Artikel 11 Absatz 4 der genannten Verordnung genannten Daten mit den Daten im SIS ab; dieser Abgleich erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(3) Für die Zwecke der Durchführung der Überprüfungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das ESP, um regelmäßig zu überprüfen, ob eine in das SIS eingegebene Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, die der Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung zugrunde liegt, gelöscht wurde.

(4) Wenn gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eine neue Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben wird, übermittelt das zentrale SIS die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a bis d, f bis i und s bis v der vorliegenden Verordnung genannten Daten unter Rückgriff auf das ESP an das ETIAS-Zentralsystem, um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung eine gültige Reisegenehmigung betrifft.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

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