ANHANG VO (EU) 2021/1153
TEIL I
Die CEF wird anhand einer Reihe von Indikatoren, die erfassen, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele der CEF verwirklicht wurden, genau überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben:Sektoren | Spezifische Ziele | Schlüsselindikatoren |
---|---|---|
Verkehr | Effiziente, miteinander verbundene und multimodale Netze und Infrastrukturen für eine intelligente, interoperable, nachhaltige, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität | Zahl der grenzüberschreitenden Verbindungen und der fehlenden Verbindungen, auf die sich die CEF-Unterstützung bezieht (einschließlich Maßnahmen für städtische Knoten, regionale grenzüberschreitende Schienenverbindungen, multimodale Logistikplattformen, Seehäfen, Binnenhäfen, Verbindungen mit Flughäfen und Schienen-Straßen-Terminals des Kernnetzes und des Gesamtnetzes des TEN-V) |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Digitalisierung des Verkehrs, insbesondere durch die Einführung von ERTMS, RIS, ITS, VTMIS/e-Maritime-Diensten und SESAR | ||
Zahl der mit CEF-Unterstützung aufgebauten oder aufgerüsteten Versorgungsstellen für alternative Kraftstoffe | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verkehrssicherheit | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit des Verkehrssystems für Menschen mit eingeschränkter Mobilität | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Verringerung des Schienengüterverkehrslärms beitragen | ||
Anpassung zwecks Doppelnutzung von Verkehrsinfrastruktur | Zahl der Verkehrsinfrastrukturkomponenten, die an die Anforderungen einer Doppelnutzung angepasst sind | |
Energie | Beitrag zur Verbundfähigkeit und Integration der Märkte | Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Zusammenschaltung der Netze von Mitgliedstaaten und zur Beseitigung interner Hindernisse |
Versorgungssicherheit | Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte zur Gewährleistung eines widerstandsfähigen Gasnetzes | |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für die intelligentere Gestaltung und Digitalisierung der Energienetze und die Erhöhung der Energiespeicherkapazitäten | ||
Nachhaltige Entwicklung durch Ermöglichung der Dekarbonisierung | Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen für Projekte, die einen größeren Anteil erneuerbarer Energien in den Energiesystemen ermöglichen | |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien beitragen | ||
Digitales | Beitrag zum Auf- und Ausbau digitaler Vernetzungsinfrastrukturen in der gesamten Union | Neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität für sozioökonomische Schwerpunkte und Internetanbindungen mit sehr hoher Qualität für Kommunen |
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die eine 5G-Netzabdeckung entlang wichtiger Verkehrswege ermöglichen | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die neue Anschlüsse an Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglichen | ||
Zahl der durch die CEF unterstützten Maßnahmen, die zur Digitalisierung des Energie- und Verkehrssektors beitragen |
TEIL II
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Haushaltsmittel werden wie folgt aufgeteilt:- —
60 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze” , wovon 1559800000 EUR(1) vorrangig und auf Wettbewerbsbasis für die Fertigstellung fehlender größerer grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen zwischen aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten vorzusehen sind;
- —
40 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität” .
- —
85 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf effiziente, miteinander verbundene, interoperable und multimodale Netze” ;
- —
15 % für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Maßnahmen: „Maßnahmen in Bezug auf eine intelligente, interoperable, nachhaltige, multimodale, inklusive, barrierefreie, sichere und geschützte Mobilität” .
TEIL III
- 1.
- Indikative Listen vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen und fehlender Verbindungen
Kernnetzkorridor „Atlantik” Strecke Gijón — León — Valladolid
A Coruña — Vigo — Orense — León
Zaragoza — Pamplona/Logroño — Bilbao
Tenerife/Gran Canaria — Huelva/Sanlúcar de Barrameda — Sevilla — Córdoba
Algeciras — Bobadilla — Madrid
Sines/Lisboa — Madrid — Valladolid
Lisboa — Aveiro — Leixões/Porto — Duero (Fluss)
Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Le Havre — Rouen — Paris
Aveiro — Valladolid — Vitoria-Gasteiz — Bergara — Bilbao/Bordeaux — Toulouse/Tours — Paris — Metz — Mannheim/Strasbourg
Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Saint Nazaire — Nantes — Tours — Dijon
Grenzüberschreitende Verbindungen Évora — Mérida Eisenbahn Vitoria-Gasteiz — San Sebastián — Bayonne — Bordeaux Aveiro — Salamanca Duero (Fluss) (Via Navegável do Douro) Binnenwasserstraßen Fehlende Verbindungen Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen Eisenbahn Kernnetzkorridor „Ostsee — Adria” Strecke Gdynia — Gdańsk — Katowice/Sławków
Gdańsk — Warszawa — Katowice/Kraków
Katowice — Ostrava — Brno — Wien
Szczecin/Świnoujście — Poznań — Wrocław — Ostrava
Katowice — Bielsko-Biała — Žilina — Bratislava — Wien
Wien — Graz — Villach — Udine — Trieste
Udine — Venezia — Padova — Bologna — Ravenna — Ancona
Graz — Maribor -Ljubljana — Koper/Trieste
Grenzüberschreitende Verbindungen Katowice/Opole — Ostrava — Brno
Katowice — Žilina
Bratislava — Wien
Graz — Maribor
Venezia — Trieste — Divača — Ljubljana
Eisenbahn Katowice — Žilina
Brno — Wien
Straße Fehlende Verbindungen Gloggnitz — Mürzzuschlag: Semmering-Basistunnel
Graz — Klagenfurt: Koralm-Bahnstrecke und -tunnel
Koper — Divača
Eisenbahn Kernnetzkorridor „Mittelmeer” Strecke Algeciras — Bobadilla — Madrid — Zaragoza — Tarragona
Madrid — Valencia — Sagunto — Teruel — Zaragoza
Sevilla — Bobadilla — Murcia
Cartagena — Murcia — Valencia — Tarragona/Palma de Mallorca — Barcelona
Tarragona — Barcelona — Perpignan — Narbonne — Toulouse/Marseille — Genova/Lyon — La Spezia/Torino — Novara — Milano — Bologna/Verona — Padova — Venezia — Ravenna/Trieste/Koper — Ljubljana — Budapest
Ljubljana/Rijeka — Zagreb — Budapest — Grenze UA
Grenzüberschreitende Verbindungen Barcelona — Perpignan Eisenbahn Lyon — Torino: Basistunnel und Anschlussstrecken Nice — Ventimiglia Venezia — Trieste — Divača — Ljubljana Ljubljana — Zagreb Zagreb — Budapest Budapest — Miskolc — Grenze UA Lendava — Letenye Straße Vásárosnamény — Grenze UA Fehlende Verbindungen Almería — Murcia Eisenbahn Interoperable Strecken auf der iberischen Halbinsel, die nicht dem UIC-Lichtraumprofil entsprechen Perpignan — Montpellier Koper — Divača Rijeka — Zagreb Milano — Cremona — Mantova — Porto Levante/Venezia — Ravenna/Trieste Binnenwasserstraßen Kernnetzkorridor „Nordsee — Ostsee” Strecke Luleå — Helsinki — Tallinn — Rīga
Ventspils — Rīga
Rīga — Kaunas
Klaipėda — Kaunas — Vilnius
Kaunas — Warszawa
Grenze BY — Warszawa — Łódź/Poznań — Frankfurt (Oder) — Berlin — Hamburg — Kiel
Łódź — Katowice/Wrocław
Grenze UA — Rzeszów — Katowice — Wrocław — Falkenberg — Magdeburg
Szczecin/Świnoujście — Berlin — Magdeburg — Braunschweig — Hannover
Hannover — Bremen — Bremerhaven/Wilhelmshaven
Hannover — Osnabrück — Hengelo — Almelo — Deventer — Utrecht
Utrecht — Amsterdam
Utrecht — Rotterdam — Antwerpen
Hannover/Osnabrück — Köln — Antwerpen
Grenzüberschreitende Verbindungen Tallinn — Rīga — Kaunas — Warszawa: neue bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperable Rail-Baltica-Strecke Eisenbahn Świnoujście/Szczecin — Berlin Eisenbahn und Binnenwasserstraßen Via-Baltica-Korridor EE–LV–LT–PL Straße Fehlende Verbindungen Kaunas — Vilnius: Teil der neuen bezüglich UIC-Lichtraumprofil vollständig interoperablen Rail-Baltica-Strecke Eisenbahn Warszawa/Idzikowice — Poznań/Wrocław, mit Anschlüssen an die geplante Hauptverkehrsdrehscheibe Nord-Ostsee-Kanal Binnenwasserstraßen Berlin — Magdeburg — Hannover; Mittellandkanal; westdeutsche Kanäle Rhein, Waal Noordzeekanaal, Ijssel, Twentekanaal Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer” Strecke Grenze UK — Baile Átha Cliath oder Dublin — Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Corcaigh oder Cork
Sionainn Faing oder Shannon Foynes/Baile Átha Cliath oder Dublin/Corcaigh oder Cork — Le Havre/Calais/Dunkerque/Zeebrugge/Terneuzen/Gent/Antwerpen/Rotterdam/Amsterdam
Grenze UK — Lille — Brussel oder Bruxelles
Amsterdam — Rotterdam — Antwerpen — Brussel oder Bruxelles — Luxembourg
Luxembourg — Metz — Dijon — Mâcon — Lyon — Marseille
Luxembourg — Metz — Strasbourg — Basel
Antwerpen/Zeebrugge — Gent — Calais/Dunkerque/Lille — Paris — Rouen — Le Havre
Grenzüberschreitende Verbindungen Brussel oder Bruxelles — Luxembourg — Strasbourg Eisenbahn Terneuzen — Gent Binnenwasserstraßen Seine-Schelde-Netz und zugehörige Seine-, Schelde- und Maas-Flusseinzugsgebiete Rhein-Schelde-Korridor Fehlende Verbindungen Albertkanaal/Canal Albert und Kanaal Bocholt-Herentals Binnenwasserstraßen Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer” Strecke Hamburg — Berlin
Rostock — Berlin — Dresden
Bremerhaven/Wilhelmshaven — Magdeburg — Dresden
Dresden — Ústí nad Labem — Mělník/Praha — Lysá nad Labem/Poříčany — Kolín
Kolín — Pardubice — Brno — Wien/Bratislava — Budapest — Arad — Timișoara — Craiova — Calafat — Vidin — Sofia
Sofia — Grenze RS/Grenze MK
Sofia — Plovdiv — Burgas/Grenze TR
Grenze TR — Alexandroupoli — Kavala — Thessaloniki — Ioannina — Kakavia/Igoumenitsa
Grenze MK — Thessaloniki
Sofia — Thessaloniki — Athina — Piraeus/Ikonio — Irakleio — Lemesos (Vasiliko) — Lefkosia/Larnaka
Athina — Patra/Igoumenitsa
Grenzüberschreitende Verbindungen Dresden — Praha/Kolín Eisenbahn Wien/Bratislava — Budapest Békéscsaba — Arad — Timișoara Craiova — Calafat — Vidin — Sofia — Thessaloniki Sofia — Grenze RS/Grenze MK Grenze TR — Alexandroupouli Grenze MK — Thessaloniki Ioannina — Kakavia (Grenze AL) Straße Drobeta Turnu Severin/Craiova — Vidin — Montana Sofia — Grenze RS Hamburg — Dresden — Praha — Pardubice Binnenwasserstraßen Fehlende Verbindungen Igoumenitsa — Ioannina
Praha — Brno
Thessaloniki — Kavala — Alexandroupoli
Timișoara — Craiova
Eisenbahn Kernnetzkorridor „Rhein — Alpen” Strecke Genova — Milano — Lugano — Basel
Genova — Novara — Brig — Bern — Basel — Karlsruhe — Mannheim — Mainz — Koblenz — Köln
Köln — Düsseldorf — Duisburg — Nijmegen/Arnhem — Utrecht — Amsterdam
Nijmegen — Rotterdam — Vlissingen
Köln — Liège — Brussel oder Bruxelles — Gent
Liège — Antwerpen — Gent — Zeebrugge
Grenzüberschreitende Verbindungen Zevenaar — Emmerich — Oberhausen Eisenbahn Karlsruhe — Basel Milano/Novara — Grenze CH Basel — Antwerpen/Rotterdam — Amsterdam Binnenwasserstraßen Fehlende Verbindungen Genova — Tortona/Novi Ligure Eisenbahn Zeebrugge — Gent Kernnetzkorridor „Rhein — Donau” Strecke Strasbourg — Stuttgart — München — Wels/Linz
Strasbourg — Mannheim — Frankfurt am Main — Würzburg — Nürnberg — Regensburg — Passau — Wels/Linz
München/Nürnberg — Praha — Ostrava/Přerov — Žilina — Košice — Grenze UA
Wels/Linz — Wien — Bratislava — Budapest — Vukovar
Wien/Bratislava — Budapest — Arad — Moravita/Brașov/Craiova — București — Giurgiu/Constanta — Sulina
Grenzüberschreitende Verbindungen München — Praha Eisenbahn Nürnberg — Plzeň München — Mühldorf — Freilassing — Salzburg Strasbourg — Kehl — Appenweier Hranice — Žilina Košice — Grenze UA Wien — Bratislava/Budapest Bratislava — Budapest Békéscsaba — Arad — Timișoara — Grenze RS București — Giurgiu — Rousse Donau (Kehlheim — Constanța/Midia/Sulina) und zugehörige Waag-, Save- und Theiß-Flusseinzugsgebiete Binnenwasserstraßen Zlín — Žilina Straße Timișoara — Grenze RS Fehlende Verbindungen Stuttgart — Ulm Eisenbahn Salzburg — Linz Craiova — București Arad — Sighișoara — Brașov — Predeal Kernnetzkorridor „Skandinavien — Mittelmeer” Strecke Grenze RU — Hamina/Kotka — Helsinki — Turku/Naantali — Stockholm — Örebro (Hallsberg)/Linköping — Malmö
Narvik/Oulu — Luleå — Umeå — Stockholm/Örebro (Hallsberg)
Oslo — Göteborg — Malmö — Trelleborg
Malmö — København — Fredericia — Aarhus — Aalborg — Hirtshals/Frederikshavn
København — Kolding/Lübeck — Hamburg — Hannover
Bremerhaven — Bremen — Hannover — Nürnberg
Rostock — Berlin — Halle/Leipzig — Erfurt — München
Nürnberg — München — Innsbruck — Verona — Bologna — Ancona/Firenze
Livorno/La Spezia — Firenze — Roma — Napoli — Bari — Taranto — Valletta/Marsaxlokk
Cagliari — Napoli — Gioia Tauro — Palermo/Augusta — Valletta/Marsaxlokk
Grenzüberschreitende Verbindungen Grenze RU — Helsinki Eisenbahn København — Hamburg: Anschlussstrecken zur Festen Fehmarnbeltquerung München — Wörgl — Innsbruck — Fortezza — Bolzano — Trento — Verona: Brenner-Basistunnel und seine Anschlussstrecken Göteborg — Oslo København — Hamburg: Feste Fehmarnbeltquerung Eisenbahn/Straße
- 2.
- Indikative Liste vorermittelter grenzüberschreitender Verbindungen des Gesamtnetzes
Zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten grenzüberschreitenden Abschnitten des Gesamtnetzes gehören insbesondere folgende Abschnitte:
Baile Átha Cliath oder Dublin/Letterkenny — Grenze UK Straße Pau — Huesca Eisenbahn Lyon — Grenze CH Eisenbahn Athus — Mont-Saint-Martin Eisenbahn Breda — Venlo — Viersen — Duisburg Eisenbahn Antwerpen — Duisburg Eisenbahn Mons — Valenciennes Eisenbahn Gent — Terneuzen Eisenbahn Heerlen — Aachen Eisenbahn Groningen — Bremen Eisenbahn Stuttgart — Grenze CH Eisenbahn Gallarate/Sesto Calende — Grenze CH Eisenbahn Berlin — Rzepin/Horka — Wrocław Eisenbahn Praha — Linz Eisenbahn Villach — Ljubljana Eisenbahn Pivka — Rijeka Eisenbahn Plzeň — České Budějovice — Wien Eisenbahn Wien — Győr Eisenbahn Graz — Celldömölk — Győr Eisenbahn Neumarkt-Kallham — Mühldorf Eisenbahn Bernsteinkorridor PL–SK–HU Eisenbahn Via-Carpathia-Korridor Grenze BY/UA–PL–SK–HU–RO Straße Focșani — Grenze MD Straße Budapest — Osijek — Svilaj (Grenze BA) Straße Faro — Huelva Eisenbahn Porto — Vigo Eisenbahn Giurgiu — Varna Eisenbahn Svilengrad — Pithio Eisenbahn
- 3.
- Bestandteile des Gesamtnetzes in Mitgliedstaaten, die keine Landgrenze zu einem anderen Mitgliedstaat haben.
TEIL IV
- 1.
- Ziel grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien fördern die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Planung, Entwicklung und kosteneffizienten Nutzung erneuerbarer Energiequellen und erleichtern ihre Integration durch Energiespeicheranlagen mit dem Ziel, zur Verwirklichung der langfristigen Dekarbonisierungsstrategie der Union beizutragen.
- 2.
- Allgemeine Kriterien
Um als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien in Betracht zu kommen, muss ein Projekt alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- das Projekt ist Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
- b)
- das Projekt bewirkt Kosteneinsparungen bei der Einführung erneuerbarer Energien oder Vorteile im Hinblick auf die Systemintegration, Versorgungssicherheit oder Innovation, oder beides, gegenüber einem ähnlichen Projekt oder einem Projekt für erneuerbare Energien, die von einem der beteiligten Mitgliedstaaten allein durchgeführt werden;
- c)
- der potenzielle Gesamtnutzen der Zusammenarbeit übersteigt — auch langfristig — deren Kosten, nachgewiesen anhand einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Nummer 3 dieses Teils unter Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Methoden.
- 3.
- Kosten-Nutzen-Analyse
- a)
- Energieerzeugungskosten,
- b)
- Systemintegrationskosten,
- c)
- Unterstützungskosten,
- d)
- Treibhausgasemissionen,
- e)
- Versorgungssicherheit,
- f)
- Luftverschmutzung und sonstige lokale Verschmutzung, beispielsweise Auswirkungen auf die lokale Natur und die Umwelt,
- g)
- Innovation.
- 4.
- Verfahren
- a)
- Projektträger, einschließlich Mitgliedstaaten, deren Projekt potenziell für die Auswahl als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien im Rahmen eines Kooperationsabkommen oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Betracht kommt und für das der Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien angestrebt wird, stellen hierzu bei der Kommission einen Antrag auf Auswahl des Projekts als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien. Der Antrag enthält die einschlägigen Informationen, damit die Kommission das Projekt anhand der in den Nummern 2 und 3 dieses Teils festgelegten Kriterien nach den in Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Methoden bewerten kann.
Die Kommission sorgt dafür, dass Projektträger mindestens einmal jährlich den Status eines grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien beantragen können.
- b)
- Die Kommission setzt eine Gruppe für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ein, die sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt, und führt darin den Vorsitz. Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
- c)
- Die Kommission organisiert mindestens einmal jährlich das Auswahlverfahren für grenzüberschreitende Projekte. Nach Bewertung der Projekte legt sie der in Buchstabe b dieser Nummer genannten Gruppe eine Liste der förderfähigen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vor, die den Kriterien nach Artikel 7 und Buchstabe d dieser Nummer entsprechen.
- d)
- Die in Buchstabe b genannte Gruppe erhält zu den förderfähigen Projekten, die in der von der Kommission vorgelegten Liste aufgeführt sind‚ relevante Informationen betreffend die folgenden Kriterien, sofern es sich dabei nicht um sensible Geschäftsinformationen handelt:
- i)
- eine Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für alle Projekte erfüllt sind;
- ii)
- Informationen über den Kooperationsmechanismus, der für ein Projekt gewählt wurde, und Informationen darüber, inwieweit ein Projekt von einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterstützt wird;
- iii)
- eine Beschreibung des Projektziels einschließlich der voraussichtlichen Kapazität (in kW) und — soweit verfügbar — der Erzeugung erneuerbarer Energie (in kWh pro Jahr) sowie Angabe der Gesamtkosten des Projekts und der förderfähigen Kosten in Euro;
- iv)
- Informationen über den voraussichtlichen Mehrwert für die Union im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe b dieses Teils und über die voraussichtlichen Kosten, den voraussichtlichen Nutzen und den voraussichtlichen Mehrwert für die Union im Einklang mit Nummer 2 Buchstabe c dieses Teils.
- e)
- Die Gruppe kann gegebenenfalls Projektträger förderfähiger Projekte, Vertreter aus an förderfähigen Projekten beteiligten Drittländern und sonstige relevante Akteure zu ihren Sitzungen einladen.
- f)
- Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung einigt sich die Gruppe auf den Entwurf einer Liste von grenzüberschreitenden Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien; die Liste wird gemäß Buchstabe g angenommen.
- g)
- Die Kommission nimmt die endgültige Liste ausgewählter grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien mittels eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage des Entwurfs einer Liste gemäß Buchstabe f und unter Berücksichtigung von Buchstabe i an. Die Kommission veröffentlicht ferner die Liste der ausgewählten grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auf ihrer Website. Diese Liste wird nach Bedarf und mindestens aber alle zwei Jahre überprüft.
- h)
- Die Gruppe überwacht die Durchführung der Projekte auf der endgültigen Liste und gibt Empfehlungen dazu ab, wie etwaige Verzögerungen bei ihrer Durchführung behoben werden können. Zu diesem Zweck stellen die Projektträger der ausgewählten Projekte Informationen über die Durchführung ihrer Projekte bereit.
- i)
- Im Zuge der Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien strebt die Kommission eine angemessene geografische Ausgewogenheit bei der Auswahl solcher Projekte an. An der Auswahl von Projekten können regionale Zusammenschlüsse beteiligt werden.
- j)
- Ein Projekt wird nicht als grenzüberschreitendes Projekt im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt oder — falls ausgewählt — verliert es diesen Status, wenn die für die Bewertung ausschlaggebenden Angaben falsch waren oder das Projekt gegen Unionsrecht verstößt.
TEIL V
- 1.
- Gigabit-Anbindung, einschließlich 5G-Systemen und anderer moderner Konnektivität für soziökonomische Schwerpunkte.
Die Priorisierung der Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung der Funktion der sozioökonomischen Schwerpunkte, der Bedeutung der digitalen Dienste und Anwendungen, die durch die Netzanbindung ermöglicht werden, und des potenziellen sozioökonomischen Nutzens für Bürger, Unternehmen und Kommunen, einschließlich der dabei erreichten zusätzlichen Flächenabdeckung für Haushalte. Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Priorität erhalten Maßnahmen, die zur Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, für folgende Bereiche beitragen:
- a)
- Krankenhäuser und Gesundheitszentren im Einklang mit den Bemühungen zur Digitalisierung des Gesundheitswesens, um das Wohlergehen der Unionsbürger zu verbessern und die Art und Weise zu ändern, wie Gesundheits- und Pflegedienste für die Patienten erbracht werden;
- b)
- Bildungs- und Forschungszentren im Rahmen der Bemühungen, die Nutzung unter anderem von Hochleistungsrechnen, Cloud-Anwendungen und Big Data zu erleichtern, digitale Klüfte zu überwinden, Innovation in den Bildungssystemen zu fördern, Lernergebnisse zu verbessern, die Chancengerechtigkeit zu erhöhen und die Lerneffizienz zu steigern;
- c)
- lückenlose 5G-Breitbandversorgung aller städtischen Gebiete bis 2025.
- 2.
- Drahtlose Internetanbindung in Kommunen
Maßnahmen zur Bereitstellung einer drahtlosen Internetanbindung in Zentren des lokalen öffentlichen Lebens, auch an öffentlich zugänglichen Orten im Freien, die eine wichtige Rolle im öffentlichen Leben von Kommunen spielen, müssen für eine Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- sie werden von einer öffentlichen Stelle im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt, die in der Lage ist, die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen und im Freien zu planen und zu beaufsichtigen und die Finanzierung der Betriebskosten für mindestens drei Jahre sicherzustellen;
- b)
- sie basieren auf digitalen Netzen mit sehr hoher Kapazität, die den Benutzern ein Interneterlebnis mit sehr hoher Qualität ermöglichen, das
- i)
- kostenlos und diskriminierungsfrei, einfach zugänglich und gesichert ist und auf der neuesten und besten verfügbaren Technik beruht, und den Nutzern eine Hochgeschwindigkeitsanbindung zur Verfügung stellen kann, und
- ii)
- den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Zugang zu innovativen digitalen Diensten ermöglicht;
- c)
- sie verwenden die von der Kommission bereitzustellende gemeinsame visuelle Identität und sind mit den zugehörigen mehrsprachigen Online-Instrumenten verlinkt;
- d)
- sie erleichtern im Hinblick auf die Erzielung von Synergien, die Erhöhung der Kapazität und die Verbesserung der Nutzererfahrung den Einsatz von für 5G geeigneten drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 und
- e)
- sie gehen mit der Verpflichtung einher, die erforderliche Ausrüstung und/oder damit verbundene Installationsdienste nach geltendem Recht zu beschaffen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Projekte nicht über Gebühr verzerrt wird.
Finanzielle Unterstützung der Union steht öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zur Verfügung, die im Einklang mit dem nationalen Recht durch die Einrichtung lokaler drahtloser Zugangspunkte eine kostenlose und diskriminierungsfreie lokale drahtlose Internetanbindung bereitstellen.
Geförderte Maßnahmen dürfen sich nicht mit bestehenden kostenlosen privaten oder öffentlichen Angeboten mit ähnlichen Eigenschaften (einschließlich Qualität) in demselben öffentlichen Raum überschneiden.
Die verfügbaren Haushaltsmittel werden geografisch ausgewogen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Soweit zutreffend wird die Koordinierung und Kohärenz mit den durch die CEF unterstützten Maßnahmen gewährleistet, die den Anschluss sozioökonomischer Schwerpunkte an Netze mit sehr hoher Kapazität fördern und deren Gigabit-Konnektivität, einschließlich 5G-Systemen und sonstiger moderner Konnektivität, ermöglichen können.
- 3.
- Indikative Liste der förderfähigen 5G-Korridore und grenzüberschreitenden Backbone-Verbindungen
Im Einklang mit den von der Kommission dargelegten Zielen der Gigabit-Gesellschaft, wonach sichergestellt werden soll, dass wichtige Landverkehrswege bis 2025 lückenlos von 5G-Netzen abgedeckt werden, beinhalten die Maßnahmen zum Aufbau einer lückenlosen Netzabdeckung mit 5G-Systemen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c in einem ersten Schritt Maßnahmen für Versuche für vernetzte und automatisierte Mobilität (connected and automated mobility — CAM) in den grenzüberschreitenden Abschnitten und in einem zweiten Schritt Maßnahmen für eine breiter angelegte CAM-Einführung in größeren Abschnitten entlang den Korridoren, wie in der nachstehenden Tabelle (indikative Liste) angegeben. Die TEN-V-Korridore dienen hierzu als Grundlage, doch die 5G-Einführung ist nicht unbedingt auf diese Korridore beschränkt(3).
Darüber hinaus werden auch Maßnahmen, die den Aufbau von Backbone-Netzen fördern, auch mit Seekabeln zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen der Union und Drittländern oder zur Anbindung der europäischen Inseln gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d, unterstützt, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten und die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen.
Kernnetzkorridor „Atlantik” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Porto — Vigo Mérida — Évora Paris — Amsterdam — Frankfurt am Main Aveiro — Salamanca San Sebastián — Biarritz Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Metz — Paris — Bordeaux — Bilbao — Vigo — Porto — Lisboa Bilbao — Madrid — Lisboa Madrid — Mérida — Sevilla — Tarifa Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln Açores/Madeira — Lisboa Kernnetzkorridor „Ostsee — Adria” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Gdańsk — Warszawa — Brno — Wien — Graz — Ljubljana — Koper/Trieste Kernnetzkorridor „Mittelmeer” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Budapest — Zagreb — Ljubljana — Rijeka — Split — Dubrovnik Ljubljana — Zagreb — Slavonski Brod — Bajakovo (Grenze zu RS) Slavonski Brod — Đakovo — Osijek Montpellier — Narbonne — Perpignan — Barcelona — Valencia — Málaga — Tarifa mit einer Erweiterung nach Narbonne — Toulouse Aufbau von Backbone-Netzen, auch mit Seekabeln Seekabelnetze Lisboa — Marseille — Milano Kernnetzkorridor „Nordsee — Ostsee” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Warszawa — Kaunas — Vilnius Kaunas — Klaipėda Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Tallinn — Rīga — Kaunas — Grenze LT/PL — Warszawa Grenze BY/LT — Vilnius — Kaunas — Klaipėda Via Carpathia:
Klaipėda — Kaunas — Ełk — Białystok — Lublin — Rzeszów — Barwinek — Košice
Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Metz — Merzig — Luxembourg Rotterdam — Antwerpen — Eindhoven Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Amsterdam — Rotterdam — Breda — Lille — Paris Brussel/Bruxelles — Metz — Basel Mulhouse — Lyon — Marseille Kernnetzkorridor „Orient/Östliches Mittelmeer” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Sofia — Thessaloniki — Beograd Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Berlin — Praha — Brno — Bratislava — Timișoara — Sofia — Grenze TR Bratislava — Košice Sofia — Thessaloniki — Athina Kernnetzkorridor „Rhein — Alpen” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Bologna — Innsbruck — München (Brenner-Korridor) Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Rotterdam — Oberhausen — Frankfurt am Main Basel — Milano — Genua Kernnetzkorridor „Rhein — Donau” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Frankfurt am Main — Passau — Wien — Bratislava — Budapest — Osijek — Vukovar — București — Constanta București — Iasi Karlsruhe — München — Salzburg — Wels Frankfurt am Main — Strasbourg Kernnetzkorridor „Skandinavien — Mittelmeer” Grenzüberschreitende Abschnitte für CAM-Versuche Oulu — Tromsø
Oslo — Stockholm — Helsinki
Größerer Abschnitt für eine breiter angelegte CAM-Einführung Turku — Helsinki -RU Grenze Oslo — Malmö — Købnhavn- Hamburg — Würzburg — Nürnberg — München — Rosenheim — Verona — Bologna — Napoli — Catania — Palermo Stockholm — Malmö Neapel — Bari — Taranto Aarhus — Esbjerg — Padborg
Fußnote(n):
- (1)
1384000000 EUR zu Preisen von 2018.
- (2)
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).
- (3)
Die kursiv gedruckten Abschnitte liegen außerhalb der TEN-V-Kernnetzkorridore, gehören aber zu den 5G-Korridoren.
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.