ANHANG VO (EU) 2021/1160
Anhang V Teil C der Verordnung (EU) 2019/1241 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen Grundschernetze einsetzen, und Gespannfischereifahrzeuge, deren gemeinsame Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen mit Zweischiff-Grundschleppnetzen fischen, sofern diese Schiffe keine gezielte Befischung von Scholle und Seezunge betreiben und die in Teil B dieses Anhangs enthaltenen einschlägigen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten;;
- b)
-
Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- d)
- Schiffe, deren Maschinenleistung 221 kW übersteigt, dürfen Snurrewaden einsetzen, sofern diese Schiffe die in Teil B Nummer 1.1 dieses Anhangs enthaltenen Vorschriften für die Maschenöffnungen einhalten.
- 2.
-
Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:
- 2.4.
- Schiffe, die zum Fischfang in dem Gebiet gemäß Nummer 2.1 berechtigt sind, werden in eine Liste aufgenommen, die der Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegt wird. Die Gesamtmaschinenleistung der gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a in der Liste aufgeführten Schiffe darf die für die einzelnen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1998 ausgewiesene Gesamtmaschinenleistung nicht übersteigen. Zum Fischfang berechtigte Schiffe müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fangerlaubnis sein. Ab dem 1. Juli 2021 dürfen nur Baumkurrenkutter mit einer Länge über alles von höchstens 24 Metern in diese Liste aufgenommen werden.
- 3.
-
Unter Nummer 4 werden folgende Absätze angefügt:
Abweichend von Absatz 1 dritter Gedankenstrich gilt dieser Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 2023 nicht für den Fischfang mit folgendem Fanggerät:
- a)
- gezogenes Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm;
- b)
- Ringwaden oder
- c)
- Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetze sowie Treibnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 30 mm.
Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen der Kommission bis zum 15. Dezember 2023 Überwachungsdaten zur Begründung der Ausnahmeregelung vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.