Präambel VO (EU) 2021/1160

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2019/1241 sieht die Festlegung technischer Maßnahmen für die Nordsee vor.
(2)
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (Scheveningen-Gruppe) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Am 15. und 19. Oktober 2020 legten diese Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 zwei gemeinsame Empfehlungen vor, in denen sie die Annahme bestimmter Änderungen der geltenden Bestimmungen über die Schollen-Box und die Sprotten-Box in der Nordsee in Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission vorschlagen. Am 2. Februar 2021 legten sie eine überarbeitete Fassung der gemeinsamen Empfehlung zur Sprotten-Box vor. Beide gemeinsamen Empfehlungen wurden den zuständigen Beiräten von diesen Mitgliedstaaten zur Konsultation übermittelt.
(3)
Da in beiden gemeinsamen Empfehlungen Änderungen des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschlagen werden, sind in der vorliegenden delegierten Verordnung die von den Mitgliedstaaten empfohlenen Maßnahmen sowohl für die Sprotten-Box als auch für die Schollen-Box vorgesehen.
(4)
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise zur Unterstützung der Bestimmungen beider gemeinsamen Empfehlungen bewertet(3). Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden nach den Grundsätzen des Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 bewertet.
(5)
In der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten zur Schollen-Box wurde die Einführung einer spezifischen Ausnahme für Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW mit Snurrewaden vorgeschlagen, sofern diese Schiffe die Bestimmungen über die Maschenöffnungen gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 einhalten. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss, dass angesichts der begrenzten Zahl der betroffenen Schiffe und der begrenzten Auswirkungen, die Snurrewaden auf den Meeresboden haben, die Einführung der spezifischen Ausnahme für Snurrewaden voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen auf das Schutzniveau innerhalb des Gebiets haben wird. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(6)
In der gemeinsamen Empfehlung zur Schollen-Box wurde ferner vorgeschlagen, in Anhang V Teil C Nummer 2.2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1241 den Begriff „Grundschleppnetze” durch den Begriff „Grundscherbrettnetze” zu ersetzen. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung geeignet ist, Unklarheiten in der Verordnung auszuräumen und ein Schutzniveau zu bieten, das mindestens dem derzeit in der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschriebenen Niveau entspricht und wahrscheinlich höher ist. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(7)
In der gemeinsamen Empfehlung zur Schollen-Box wurde außerdem vorgeschlagen, die Länge von Baumkurrenkuttern, die nach dem Anwendungsbeginn dieser Verordnung in die Liste der Schiffe in Anhang V Teil C Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgenommen werden, auf höchstens 24 Meter festzusetzen. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise und kam zu dem Schluss, dass diese Beschränkung ein Schutzniveau bieten wird, das mindestens dem derzeit in der Verordnung (EU) 2019/1241 vorgeschriebenen Niveau entspricht. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(8)
In der gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten über die Sprotten-Box wurde vorgeschlagen, die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission(4) für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehene Praxis, die Beschränkungen der Sprotten-Box für Schiffe mit bestimmtem Fanggerät vom 1. Juli bis zum 31. Oktober aufzuheben, für einen Zeitraum von drei Jahren fortzuführen. Der STECF analysierte die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die Sprotten-Box und kam zu dem Schluss, dass es keine eindeutigen Hinweise darauf gibt, dass die Aufhebung der Beschränkungen der Sprotten-Box seit 2017 den Heringsbestand geschädigt hat. Der STECF kam ferner zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Beschränkungen der Sprotten-Box aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau als derzeit üblich führen würde. Der STECF stellte jedoch fest, dass eine weitere Fischereiüberwachung über mehrere Jahre erforderlich ist, um nachzuweisen, dass ein gleichwertiges Schutzniveau aufrechterhalten wird. Der STECF schlug daher vor, die Auswirkungen der Aufhebung nach drei Jahren Überwachung erneut zu bewerten. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Auswirkungen der Aufhebung der Beschränkungen der Sprotten-Box während dieses Zeitraums zu überwachen, indem sie die in ihrer gemeinsamen Empfehlung aufgeführten Daten über Heringsbeifänge in der Sprottenfischerei erheben. Diese Daten werden dem STECF zur Bewertung vorgelegt. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(9)
Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)

https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2786172/STECF+PLEN+20-03.pdf, Seiten 93-105 (Sprotten-Box) und Seiten 106-113 (Schollen-Box).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35).

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