Artikel 1 VO (EU) 2021/1165
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen in Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung in der ökologischen/biologischen Produktion eingesetzt werden, nur die in dem genannten Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten sein, sofern diese Pflanzenschutzmittel
- a)
- nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen wurden,
- b)
- die bei der von den Mitgliedstaaten erteilten Zulassung der Erzeugnisse, die diese Wirkstoffe enthalten, festgelegten Bedingungen für die Verwendung erfüllen und
- c)
- unter Einhaltung der Bedingungen gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(2) verwendet werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
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