Artikel 4 VO (EU) 2021/1165
Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe
Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang III Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion als Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in der Tierernährung verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.