Artikel 6 VO (EU) 2021/1165

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Für die Zwecke von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen nur die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln als Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Lebensmittelenzymen, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, sofern ihre Verwendung im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), und gegebenenfalls mit nationalen Vorschriften auf der Grundlage des Unionsrechts.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

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