Artikel 24 VO (EU) 2021/1173
Überwachung und Bewertung
(1) Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden gemäß seiner Finanzregelung fortlaufend überwacht und regelmäßig überprüft, um die größtmögliche Wirkung und Exzellenz sowie eine möglichst wirksame und effiziente Ressourcennutzung zu gewährleisten. Die Ergebnisse der Überwachung und der regelmäßigen Überprüfungen fließen in die Überwachung der europäischen Partnerschaften und die Bewertungen des Gemeinsamen Unternehmens ein, die im Rahmen der in den Artikeln 50 und 52 der Verordnung (EU) 2021/695 genannten Bewertungen von „Horizont Europa” durchgeführt werden.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen organisiert die kontinuierliche Überwachung seiner Management- und Durchführungstätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß Artikel 50 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 durchgeführten Projekte.
(3) Die Bewertungen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden rechtzeitig durchgeführt, damit sie in die Zwischen- und Abschlussbewertung von „Horizont Europa” und den damit verbundenen Entscheidungsprozess gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 einfließen können.
(4) Die Kommission nimmt eine Zwischenbewertung und eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens als Teil der Bewertungen von „Horizont Europa” gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 vor. Die Zwischenbewertung wird mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger in einem transparenten Verfahren durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung von „Horizont Europa” vorliegen, spätestens jedoch vier Jahre nach Beginn der Durchführung von „Horizont Europa” . Bei den Bewertungen wird geprüft, wie das Gemeinsame Unternehmen seinen Auftrag entsprechend seinen wirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Zielen, einschließlich der klimabezogenen Ziele, erfüllt; beurteilt werden ferner die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und der Unions-Mehrwert seiner Tätigkeiten als Teil von „Horizont Europa” , seine Synergien und Komplementaritäten mit einschlägigen europäischen, nationalen und gegebenenfalls regionalen Initiativen, einschließlich der Synergien mit anderen Teilen von „Horizont Europa” , wie Aufträgen, Clustern oder thematischen oder spezifischen Programme. Die Bewertungen berücksichtigen die Ansichten der Interessenträger sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, und sie umfassen gegebenenfalls auch eine Beurteilung der langfristigen wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politikrelevanten Wirkung des Gemeinsamen Unternehmens. Sie umfassen außerdem eine Untersuchung der wirksamsten Art und Weise des politischen Vorgehens bei künftigen Maßnahmen sowie der Relevanz und Kohärenz einer etwaigen Verlängerung des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens im allgemeinen Umfeld der europäischen Partnerschaften und seiner politischen Prioritäten.
(5) Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Zwischenbewertung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann die Kommission Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 7 oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen.
(6) Die Kommission kann mit Unterstützung externer unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, weitere Bewertungen von Themen oder Fragen von strategischer Bedeutung vornehmen, um die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens bei der Verwirklichung der gesetzten Ziele zu untersuchen, die Faktoren herauszuarbeiten, die zur Durchführung der Tätigkeiten beitragen, und bewährte Verfahren zu ermitteln. Bei der Durchführung solcher weiteren Bewertungen berücksichtigt die Kommission in vollem Umfang die administrativen Auswirkungen auf das Gemeinsame Unternehmen.
(7) Das Gemeinsame Unternehmen nimmt regelmäßige Überprüfungen seiner Tätigkeiten vor, deren Ergebnisse in die Zwischen- und Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa” gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 einfließen.
(8) Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 fließen die regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen auch in die Abwicklung oder mögliche Verlängerung des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ein. Innerhalb von sechs Monaten nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens, spätestens jedoch zwei Jahre nach Einleitung des Abwicklungsverfahrens gemäß Artikel 23 der Satzung, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens vor. Die Ergebnisse dieser Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(9) Die Kommission veröffentlicht — die Ergebnisse der Bewertungen des Gemeinsamen Unternehmens einschließlich der Schlussfolgerungen und der Anmerkungen der Kommission im Rahmen der Bewertungen von „Horizont Europa” gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/695 und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
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