ANHANG VO (EU) 2021/1173

SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS FÜR EUROPÄISCHES HOCHLEISTUNGSRECHNEN

Artikel 1 Aufgaben

Das Gemeinsame Unternehmen hat folgende Aufgaben:

a)
Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel zur Finanzierung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens;
b)
Unterstützung der Verwirklichung des Auftrags, der Ziele und der Tätigkeitsbereiche des Gemeinsamen Unternehmens, die in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung aufgeführt sind; finanziert werden diese Tätigkeiten aus dem Unionsbudget, das aus der Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , der Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa” und der Verordnung (EU) 2021/1153 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” gemäß deren jeweiligen Vorschriften, sowie aus Beiträgen der betreffenden beteiligten Staaten zum Gemeinsamen Unternehmen stammt; zu diesem Zweck veröffentlicht das Gemeinsame Unternehmen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen und verwendet alle sonstigen Instrumente oder Verfahren, die in „Horizont Europa” , im Programm „Digitales Europa” und in der Fazilität „Connecting Europe” vorgesehen sind;
c)
Einleitung und Verwaltung der Aufforderungen zur Interessenbekundung für die Aufnahme oder Aufrüstung der EuroHPC-Supercomputer und Bewertung der eingereichten Angebote mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger;
d)
Auswahl der Aufnahmeeinrichtung für die EuroHPC-Supercomputer im Wege eines fairen, offenen und transparenten Verfahrens gemäß Artikel 9 dieser Verordnung;
e)
Abschluss einer Aufnahmevereinbarung gemäß Artikel 10 dieser Verordnung mit der Aufnahmeeinrichtung über den Betrieb und die Instandhaltung der EuroHPC-Supercomputer sowie Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen der Aufnahmevereinbarung, einschließlich der Abnahmeprüfung für die angeschafften Supercomputer;
f)
Festlegung allgemeiner und besonderer Bedingungen für die Zuweisung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer und Überwachung dieses Zugriffs gemäß Artikel 17 dieser Verordnung;
g)
Gewährleistung des Beitrags seiner Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele von „Horizont Europa” , der strategischen Mehrjahresplanung, Berichterstattung, Überwachung und Bewertung sowie anderer Anforderungen dieses Programms wie der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zur Politik;
h)
Einleitung offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Gewährung finanzieller Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/695 — und im Rahmen der verfügbaren Mittel — für indirekte Maßnahmen, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen;
i)
Einleitung offener Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Durchführung von Ausschreibungen und Gewährung finanzieller Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/694 und der Verordnung (EU) 2021/1153 im Rahmen der verfügbaren Mittel;
j)
Überwachung der Durchführung der Maßnahmen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und Beschaffungsverträge;
k)
Sicherstellung der Effizienz der Initiative für europäisches Hochleistungsrechnen auf der Grundlage einer Reihe geeigneter Maßnahmen;
l)
Überwachung des Gesamtfortschritts in Richtung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens;
m)
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Union und nationalen Initiativen, Stellen und Interessenträgern, Schaffung von Synergien und verbesserte Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen im Bereich des Hochleistungsrechnens;
n)
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen europäischen Partnerschaften sowie operativer Synergien bei gemeinsamen Back-Office-Funktionen mit anderen gemeinsamen Unternehmen;
o)
Festlegung des mehrjährigen Strategieprogramms, Aufstellung und Durchführung der entsprechenden jährlichen Arbeitsprogramme für dessen Umsetzung und Vornahme nötiger Anpassungen des mehrjährigen Strategieprogramms;
p)
Durchführung von Informations-, Kommunikations-, Nutzungs- und Verbreitungstätigkeiten unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2021/695, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;
q)
Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 3 dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 2 Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sind

a)
die Union, vertreten durch die Kommission;
b)
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern;
c)
Montenegro, Nordmazedonien, Schweiz und Türkei, unter der Voraussetzung, dass diese Drittländer mit mindestens einem der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten einschlägigen Programme assoziiert sind;
d)
nach Billigung dieser Satzung mittels einer Einverständniserklärung: die nach niederländischem Recht eingetragene Vereinigung „European Technology Platform for High Performance Computing” (ETP4HPC) mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) und die nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung „Data, AI and Robotics” (DAIRO) mit Sitz in Brüssel (Belgien).

(2) Jeder beteiligte Staat entsendet seinen Vertreter in den Verwaltungsrat und benennt die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Verordnung zuständige(n) nationale(n) Stelle(n).

Artikel 3 Mitgliedschaftsänderungen

(1) Unter der Bedingung, dass sie gemäß Artikel 7 dieser Verordnung oder zu der in Artikel 15 dieser Satzung genannten Finanzmittelausstattung einen Beitrag leisten, um den Auftrag und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu verwirklichen, können die Mitgliedstaaten und die mit „Horizont Europa” oder dem Programm „Digitales Europa” assoziierten Drittländer, die nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Satzung aufgeführt sind, die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen beantragen.

(2) Jeder Antrag eines Mitgliedstaats oder eines mit „Horizont Europa” oder dem Programm „Digitales Europa” assoziierten Drittlandes auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Die beitrittswilligen Länder müssen sich schriftlich mit dieser Satzung und allen anderen Bestimmungen über die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens einverstanden erklären. Ferner müssen die Bewerber ihren Antrag auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen begründen und darlegen, inwiefern ihre nationale Hochleistungsrechenstrategie mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens im Einklang steht. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Mehrwerts des Bewerbers für die Erfüllung des Auftrags und die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens und kann weitere Klarstellungen zu der Kandidatur verlangen, bevor er den Antrag billigt.

(3) Jede nicht in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung aufgeführte Rechtsperson mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die Forschung und Innovation in einem Mitgliedstaat unmittelbar oder mittelbar unterstützt, kann nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels beantragen, ein privates Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 dieser Satzung leistet, um den Auftrag und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 3 dieser Verordnung zu verwirklichen und sofern sie diese Satzung akzeptiert.

(4) Jeder Antrag nach Absatz 3 auf private Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ist an den Verwaltungsrat zu richten. Der Verwaltungsrat prüft den Antrag unter Berücksichtigung der Bedeutung und des potenziellen Nutzens des Antragstellers im Hinblick auf die Erfüllung des Auftrags und die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens und entscheidet über den Antrag.

(5) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an den Exekutivdirektor wirksam und unwiderruflich; der Exekutivdirektor informiert die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats und die privaten Mitglieder darüber. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.

(6) Jedes private Mitglied unterrichtet das Gemeinsame Unternehmen einmal jährlich über alle wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des privaten Mitglieds. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Änderung der Zusammensetzung die Interessen der Union oder des Gemeinsamen Unternehmens aus Gründen der Sicherheit beeinträchtigen könnte, so kann sie dem Verwaltungsrat vorschlagen, die Mitgliedschaft des betreffenden privaten Mitglieds zu kündigen. Die Kündigung wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss des Verwaltungsrats oder zu dem in dem Beschluss genannten Zeitpunkt wirksam und unwiderruflich, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(7) Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kann nicht ohne die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.

(8) Nach jeder Mitgliedschaftsänderung gemäß diesem Artikel veröffentlicht das Gemeinsame Unternehmen auf seiner Website umgehend eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens und das Datum dieser Änderung.

Artikel 4 Organe des Gemeinsamen Unternehmens

(1) Die Organe des Gemeinsamen Unternehmens sind

a)
der Verwaltungsrat,
b)
der Exekutivdirektor,
c)
der wissenschaftlich-technische Beirat, bestehend aus der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” und der Beratungsgruppe „Infrastruktur” .

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt jedes Organ des Gemeinsamen Unternehmens nur die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und handelt nur im Rahmen der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und zu dem Zweck, zu dem es eingesetzt wurde.

Artikel 5 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Kommission — im Namen der Union — und der beteiligten Staaten zusammen.

(2) Die Kommission und jeder beteiligte Staat benennen je einen Vertreter im Verwaltungsrat.

Artikel 6 Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Die Vertreter der Mitglieder des Verwaltungsrats bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Falls kein Konsens erreicht werden kann, findet eine Abstimmung statt.

(2) Die Union verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimmrechte der Union sind nicht teilbar.

(3) Für die in Artikel 7 Absatz 3 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben werden die verbleibenden 50 % der Stimmrechte zu gleichen Teilen unter allen beteiligten Staaten aufgeteilt.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die die Stimme der Union und mindestens 50 % aller Stimmen der beteiligten Staaten — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.

(4) Für die in Artikel 7 Absatz 4 dieser Satzung — mit Ausnahme der Buchstaben f, g und h — genannten Aufgaben entfallen die verbleibenden 50 % der Stimmrechte auf die beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Die qualifizierte Mehrheit gilt als zustande gekommen, wenn sie die Union und mindestens 55 % der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, umfasst, die mindestens 65 % der gesamten Bevölkerung dieser Staaten insgesamt ausmachen. Zur Bestimmung der Bevölkerungszahl werden die in Anhang III des Beschlusses 2009/937/EU des Rates(1) enthaltenen Zahlen herangezogen.

(5) Für die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben f, g und h dieser Satzung genannten Aufgaben und für jeden EuroHPC-Supercomputer werden die Stimmrechte der beteiligten Staaten im Verhältnis zu ihren zugesagten finanziellen Beiträgen und ihren Sachbeiträgen zu dem betreffenden Supercomputer aufgeteilt, bis dieser gemäß Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung an die Aufnahmeeinrichtung übereignet oder er verkauft oder stillgelegt wird; die Sachbeiträge werden nur berücksichtigt, wenn sie zuvor von einem unabhängigen Sachverständigen oder Rechnungsprüfer beglaubigt wurden.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit gefasst, die mindestens 75 % aller Stimmen — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.

(6) Für die in Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats in zwei Stufen gefasst.

In der ersten Stufe werden die verbleibenden 50 % der Stimmrechte zu gleichen Teilen unter allen beteiligten Staaten aufgeteilt. Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit gefasst, die die Stimme der Union und mindestens 55 % aller Stimmen der beteiligten Staaten — einschließlich der Stimmen der abwesenden Mitglieder — umfasst.

In der zweiten Stufe beschließt der Verwaltungsrat mit der in Absatz 4 dieses Artikels genannten qualifizierten Mehrheit.

(7) Unbeschadet der vorstehenden Absätze behalten Länder, die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 waren und zur Anschaffung oder zum Betrieb der vom durch jene Verordnung gegründeten Gemeinsamen Unternehmen EuroHPC angeschafften Supercomputer beigetragen haben, aber nicht mehr Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC sind, ausschließlich auf diese Supercomputer beschränkte Stimmrechte gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 5 der früheren Satzung des Gemeinsamen Unternehmens EuroHPC n im Anhang zur Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates.

(8) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Amtszeit des Vorsitzenden kann nur einmal auf Beschluss des Verwaltungsrats verlängert werden.

(9) Stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vertreter der Kommission, der den Vorsitzenden im Bedarfsfall vertritt.

(10) Der Verwaltungsrat hält mindestens zweimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission, einer Mehrheit der Vertreter der beteiligten Staaten, des Vorsitzes oder nach Artikel 15 Absatz 5 dieser Satzung auf Antrag des Exekutivdirektors einberufen werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens statt.

Der Exekutivdirektor hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und sich an den Beratungen zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall andere Personen als Beobachter zu den Sitzungen einladen.

Jeder Beobachterstaat kann einen Delegierten im Verwaltungsrat benennen, der alle einschlägigen Unterlagen erhält und an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen darf, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt. Diese Delegierten verfügen über keine Stimmrechte, gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

(11) Die Vertreter der Mitglieder haften nicht persönlich für Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat vornehmen.

(12) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Diese Geschäftsordnung beinhaltet spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Gewährleistung der Vertraulichkeit sensibler Informationen.

(13) Die Vorsitzenden der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” und der Beratungsgruppe „Infrastruktur” des Gemeinsamen Unternehmens werden zur Erörterung von Fragen, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen, als Beobachter zu Sitzungen des Verwaltungsrats und zur Beteiligung an dessen Beratungen eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Sie gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

(14) Die Vorsitzenden der privaten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens werden als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats und zur Beteiligung an dessen Beratungen eingeladen, haben aber kein Stimmrecht. Sie gewährleisten die Vertraulichkeit sensibler Informationen nach Artikel 29 dieser Verordnung und unterliegen den Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Artikel 7 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens und beaufsichtigt die Durchführung seiner Tätigkeiten. Er stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden.

(2) Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union, um auf Synergien bei der Entwicklung eines integrierten Ökosystems für Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie bei der Ermittlung unter die Verbundforschung fallender Prioritäten hinzuwirken.

(3) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende allgemeine Verwaltungsaufgaben des Gemeinsamen Unternehmens:

a)
Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Satzung;
b)
Entscheidung über die Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds im Gemeinsamen Unternehmen, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
c)
Erörterung und Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 19 dieser Verordnung;
d)
Erörterung und Annahme des jährlichen Verwaltungshaushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);
e)
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;
f)
Erörterung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung;
g)
Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 20 dieser Verordnung;
h)
gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung;
i)
gegebenenfalls Festlegung von Bestimmungen über die Abordnung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 21 Absatz 2 dieser Verordnung;
j)
gegebenenfalls Einrichtung zusätzlicher Beratungsgruppen neben den Organen des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 4 dieser Satzung;
k)
Festlegung von Regeln und spezifischen Kriterien für die Auswahl, Ernennung und Abberufung der Mitglieder der gemäß Buchstabe j eingesetzten Beratungsgruppen unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und einer ausgewogenen geografischen Vertretung sowie Genehmigung der von diesen Beratungsgruppen autonom festgelegten Geschäftsordnung;
l)
Erörterung und Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
m)
gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;
n)
Festlegung allgemeiner und besonderer Bedingungen für die Nutzung des Unionsanteils an der Zugriffszeit für die EuroHPC-Supercomputer gemäß Artikel 17 dieser Verordnung;
o)
Festlegung der Höhe der Entgelte für die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten gewerblichen Dienste und Zuweisung der Zugriffszeit für diese Dienste;
p)
Erörterung und Billigung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
q)
Übernahme der Zuständigkeit für Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ des Gemeinsamen Unternehmens übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem Organ des Gemeinsamen Unternehmens übertragen.

(4) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb der EuroHPC-Supercomputer und mit den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten erwirtschafteten Einnahmen:

a)
Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der der Anschaffung der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten EuroHPC-Supercomputer gewidmet ist;
b)
Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der der Anschaffung von EuroHPC-Supercomputern und der Auswahl der Aufnahmeeinrichtungen gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;
c)
Genehmigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Interessenbekundung gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
d)
Billigung der Auswahl der in einem fairen, offenen und transparenten Verfahren nach Artikel 9 dieser Verordnung ausgewählten Aufnahmeeinrichtungen für die EuroHPC-Supercomputer;
e)
jährliche Beschlussfassung über die Verwendung der Einnahmen aus den Entgelten für die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten gewerblichen Dienste;
f)
Genehmigung der Veröffentlichung von Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
g)
Genehmigung der Angebote, die für eine Finanzierung ausgewählt wurden;
h)
Beschlussfassung über die eventuelle Übereignung der EuroHPC-Supercomputer an eine Aufnahmeeinrichtung, ihren Verkauf an eine andere Einrichtung oder ihre Stilllegung gemäß Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung;
i)
Beschlussfassung über die eventuelle Übereignung der EuroHPC-Supercomputer an ein Konsortium privater Partner, ihren Verkauf an eine andere Einrichtung oder ihre Stilllegung gemäß Artikel 13 Absatz 6 dieser Verordnung.

(5) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie den Datennutzungs- und Qualifikationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens:

a)
Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten strategischen Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewidmet ist, zu Beginn der Initiative und nötigenfalls dessen Änderung während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa” ; das mehrjährige Strategieprogramm enthält unter anderem die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das Gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit eingeht, sowie Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien aufgrund der von den beteiligten Staaten erhaltenen Informationen;
b)
Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung, zur Umsetzung des mehrjährigen Strategieprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, des anwendbaren Finanzierungssatzes je Aufforderungsthema und der entsprechenden Regeln für Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;
c)
Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
d)
Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen gemäß Artikel 8 dieser Verordnung;
e)
Übernahme der Verantwortung für die genaue und zeitnahe Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Kommission und des mehrjährigen Strategieprogramms und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das Gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht.

(6) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens:

a)
Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung gewidmet ist;
b)
Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Kapazitätsaufbau- und den Ausweitungstätigkeiten gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;
c)
Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
d)
Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen.

(7) Der Verwaltungsrat übernimmt insbesondere folgende Aufgaben im Zusammenhang mit den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens im Bereich der internationalen Zusammenarbeit:

a)
Erörterung und Annahme des Teils des mehrjährigen Strategieprogramms, der den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie den Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung gewidmet ist;
b)
Erörterung und Annahme des Teils des jährlichen Arbeitsprogramms, der den Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten bei Hochleistungsrechen- und Dateninfrastrukturen sowie den Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit gewidmet ist, mit den entsprechenden Ausgabenvoranschlägen nach Artikel 18 Absatz 4 dieser Satzung;
c)
Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm;
d)
Billigung der Liste der aufgrund der Empfehlung des Exekutivdirektors zur Finanzierung ausgewählten Maßnahmen.
Artikel 8 Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

(1) Die Kommission schlägt nach Konsultation der anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als der Union eine Liste von Kandidaten für das Amt des Exekutivdirektors vor. Für die Zwecke dieser Konsultation ernennen die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens als die Union einvernehmlich ihre Vertreter sowie einen Beobachter im Namen des Verwaltungsrats.

Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt durch den Verwaltungsrat auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.

(2) Der Exekutivdirektor ist Mitglied des Personals und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen angestellt.

Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt vier Jahre. Bis zum Ende dieses Zeitraums beurteilt die Kommission, gegebenenfalls unter Einbeziehung der anderen Mitglieder als der Union, die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen.

(4) Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der die Beurteilung nach Absatz 3 berücksichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens vier Jahre verlängern.

(5) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem neuen Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(6) Der Exekutivdirektor kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e dieser Satzung nur auf Beschluss des Verwaltungsrats abberufen werden, der auf Vorschlag der Kommission, an dem gegebenenfalls die anderen Mitglieder als die Union beteiligt wurden, tätig wird.

(7) Die Kommission kann einen ihrer Beamten benennen, der übergangsweise das Amt des Exekutivdirektors ausübt und die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt, solange die Stelle des Exekutivdirektors unbesetzt ist.

Artikel 9 Aufgaben des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.

(2) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse völlig unabhängig wahr.

(3) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens aus.

(4) Der Exekutivdirektor erfüllt insbesondere folgende Aufgaben in unabhängiger Weise:

a)
Übermittlung des Entwurfs des in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten mehrjährigen Strategieprogramms an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;
b)
Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten), und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;
c)
Erstellung des Entwurfs des jährlichen Arbeitsprogramms unter anderem mit Angaben zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Interessenbekundung und der Ausschreibungen, die erforderlich sind für die Umsetzung des Programms der Forschungs- und Innovationstätigkeiten und der vom wissenschaftlich-technischen Beirat vorgeschlagenen Programme für die Beschaffung, die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten, die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit sowie mit den entsprechenden von den beteiligten Staaten und der Kommission vorgelegten Ausgabenvoranschlägen, und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Erörterung und Annahme;
d)
Übermittlung der Jahresabschlüsse an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;
e)
Abfassung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts mit Angabe der entsprechenden Ausgaben sowie Übermittlung dieses Berichts an den Verwaltungsrat zur Billigung;
f)
Unterzeichnung der einzelnen Finanzhilfevereinbarungen, Verträge und Beschlüsse in seinem Aufgabenbereich im Namen des Gemeinsamen Unternehmens;
g)
Unterzeichnung von Beschaffungsverträgen;
h)
Überwachung des Betriebs der EuroHPC-Supercomputer, die sich im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens befinden oder von ihm finanziert werden, einschließlich der Zuweisung des Unionsanteils an den Zugriffszeiten, der Einhaltung der Zugriffsrechte für Nutzer aus Wissenschaft und Wirtschaft sowie der Qualität der bereitgestellten Dienste;
i)
Unterbreitung von Vorschlägen für die Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens an den Verwaltungsrat;
j)
Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 20 Absatz 2 dieser Verordnung;
k)
Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung wesentlicher Änderungen daran an den Verwaltungsrat;
l)
Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;
m)
gegebenenfalls Treffen geeigneter Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens;
n)
Zuweisung von Zugriffszeiten für Notfälle und für die Krisenbewältigung gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Zugangsregeln;
o)
Ergreifung sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens mit Blick auf die Erreichung seiner in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind;
p)
Erfüllung sonstiger Aufgaben, mit denen der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat betraut wird oder die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.

(5) Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des Gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)
Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems gemäß der in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Finanzregelung;
b)
Management der im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüsse;
c)
Management der Ausschreibungen gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm und Verwaltung der Verträge;
d)
Management des Verfahrens für die Auswahl der Aufnahmeeinrichtungen und Verwaltung der Aufnahmevereinbarungen;
e)
Übermittlung aller relevanten Informationen an die Mitglieder und sonstigen Organe des Gemeinsamen Unternehmens und Leistung der Unterstützung, die diese Mitglieder und Gremien für die Erfüllung ihrer Pflichten benötigen, sowie Bearbeitung ihrer speziellen Anfragen;
f)
Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben für die Organe des Gemeinsamen Unternehmens und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratungsgruppen.
Artikel 10 Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats

(1) Der wissenschaftlich-technische Beirat setzt sich zusammen aus der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” und der Beratungsgruppe „Infrastruktur” .

(2) Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern, von denen bis zu sechs von den privaten Mitgliedern — unter Berücksichtigung ihrer Zusagen für das Gemeinsame Unternehmen — und bis zu sechs vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k dieser Satzung ernannt werden.

(3) Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” kann bis zu sechs Beobachter umfassen, die von den beteiligten Staaten vorgeschlagen und vom Verwaltungsrat ernannt werden.

(4) Die Beratungsgruppe „Infrastruktur” besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Verwaltungsrat ernennt die Mitglieder der Beratungsgruppe „Infrastruktur” gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe k dieser Satzung.

(5) Die Mitglieder der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” und der Beratungsgruppe „Infrastruktur” werden für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann.

(6) Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” und die Beratungsgruppe „Infrastruktur” kommen mindestens einmal jährlich zusammen, um ihre Tätigkeiten zu koordinieren.

Artikel 11 Arbeitsweise der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation”

(1) Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(2) Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.

(3) Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” wählt ihren Vorsitzenden.

(4) Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” gibt sich eine Geschäftsordnung; das schließt die Ernennung der sie konstituierenden Rechtspersonen, die als Vertreter der Beratungsgruppe fungieren, und die Festlegung der Geltungsdauer ihrer Ernennung ein.

Artikel 12 Arbeitsweise der Beratungsgruppe „Infrastruktur”

(1) Die Beratungsgruppe „Infrastruktur” tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(2) Die Beratungsgruppe „Infrastruktur” kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer Mitglieder einsetzen.

(3) Die Beratungsgruppe „Infrastruktur” wählt ihren Vorsitzenden.

(4) Die Beratungsgruppe „Infrastruktur” gibt sich eine Geschäftsordnung; das schließt die Ernennung der sie konstituierenden Rechtspersonen, die als Vertreter der Beratungsgruppe fungieren, und die Festlegung der Geltungsdauer ihrer Ernennung ein.

Artikel 13 Aufgaben der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation”

(1) Die Beratungsgruppe „Forschung und Innovation”

a)
erstellt ihren Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms im Zusammenhang mit den in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten Forschungs- und Innovationstätigkeiten und überprüft ihn regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Nachfrage seitens der Wissenschaft und der Wirtschaft;
b)
veranstaltet öffentliche Konsultationen, die allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offenstehen, die Interessen im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik haben, um sie über den Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms und den zugehörigen Entwurf des Programms der Forschungs- und Innovationstätigkeiten für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu einzuholen.

(2) Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 umfasst

a)
die strategische Forschungs- und Innovationsagenda mit den Forschungs- und Innovationsprioritäten für die Entwicklung und Einführung von Technologien und Endnutzeranwendungen für das Hochleistungsrechnen in unterschiedlichen Anwendungsbereichen, um die Entwicklung eines integrierten Ökosystems für Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik und Daten in der Union zu unterstützen, die Resilienz der Union zu stärken und die Schaffung neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu begünstigen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Einführung europäischer Technik;
b)
mögliche Tätigkeiten im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Forschung und Innovation, die einen Mehrwert bieten und von gegenseitigem Interesse sind, und
c)
Aus- und Weiterbildungsschwerpunkte zur Behebung der Mängel bei Schlüsselkompetenzen und Qualifikationen in den Technologien und Anwendungen des Hochleistungsrechnens und der Quanteninformatik, insbesondere für die Industrie.
Artikel 14 Aufgaben der Beratungsgruppe „Infrastruktur”

(1) Die Beratungsgruppe „Infrastruktur” berät den Verwaltungsrat bei der Anschaffung und beim Betrieb der EuroHPC-Supercomputer. Zu diesem Zweck

a)
erstellt sie ihren Beitrag zum Entwurf des in Artikel 18 Absatz 1 dieser Satzung genannten mehrjährigen Strategieprogramms im Zusammenhang mit der Anschaffung von EuroHPC-Supercomputern und Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten und überprüft ihn regelmäßig entsprechend der Entwicklung der Nachfrage seitens der Wissenschaft und der Wirtschaft;
b)
veranstaltet sie öffentliche Konsultationen, die allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offenstehen, die Interessen im Bereich Hochleistungsrechnen und Quanteninformatik haben, um sie über den Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms für die Anschaffung und den Betrieb der EuroHPC-Supercomputer und den damit zusammenhängenden Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu einzuholen.

(2) Der Beitrag zum Entwurf des mehrjährigen Strategieprogramms gemäß Absatz 1 behandelt

a)
die Anschaffung der EuroHPC-Supercomputer, unter anderem unter Berücksichtigung der Planung der Anschaffung, der erforderlichen Kapazitätssteigerungen, der relevanten Arten von Anwendungen und Nutzergemeinschaften, der relevanten Nutzeranforderungen und dafür geeigneten Systemarchitekturen, der Nutzeranforderungen und der Architektur der Infrastruktur;
b)
die Föderierung und Zusammenführung dieser Infrastrukturen, unter anderem unter Berücksichtigung der Integration mit nationalen Hochleistungsrechen- oder Quanteninformatikinfrastrukturen und der Architektur der hypervernetzten und föderierten Infrastrukturen, und
c)
den Kapazitätsaufbau, einschließlich der nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen und der Ausweitungs- und Weiterbildungstätigkeiten für Endnutzer, wie auch Möglichkeiten zur Förderung der Einführung und Nutzung europäischer technischer Lösungen, insbesondere durch die nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen.
Artikel 15 Finanzierungsquellen

(1) Das Gemeinsame Unternehmen wird gemäß den Absätzen 2 und 3 von seinen Mitgliedern gemeinsam durch in Tranchen gezahlte finanzielle Beiträge finanziert und durch Sachbeiträge unterstützt.

(2) Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens dürfen 92000000 EUR nicht übersteigen; sie werden durch die in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten finanziellen Beiträge gedeckt.

Wird ein Teil des Unionsbeitrags zu den Verwaltungskosten nicht in Anspruch genommen, so kann er zur Deckung von Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens bereitgestellt werden.

(3) Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch

a)
den finanziellen Beitrag der Union;
b)
finanzielle Beiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der beteiligten Staaten, die in einem Aufnahmekonsortium vertreten sind, zum Gemeinsamen Unternehmen, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, für die Anschaffung der Spitzenklasse-EuroHPC-Supercomputer oder Quantenrechner und für deren Betrieb bis zu ihrer Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung oder bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Stilllegung gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 7 dieser Verordnung, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;
c)
Sachbeiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der in einem Aufnahmekonsortium vertretenen beteiligten Staaten, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, zu den den Aufnahmeeinrichtungen entstehenden Betriebskosten der im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehenden EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;
d)
finanzielle Beiträge des beteiligten Staates, in dem die Aufnahmeeinrichtung ihren Sitz hat, oder der beteiligten Staaten, die in einem Aufnahmekonsortium vertreten sind, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, in Höhe der Kosten der Anschaffung — gemeinsam mit dem Gemeinsamen Unternehmen — der Mittelklasse-EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten;
e)
finanzielle Beiträge eines Konsortiums privater Partner in Höhe der Kosten der Anschaffung und des Betriebs — gemeinsam mit dem Gemeinsamen Unternehmen — der Industrie-EuroHPC-Supercomputer, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten, bis zu ihrer Übereignung an die Aufnahmeeinrichtung oder bis zu ihrem Verkauf oder ihrer Stilllegung gemäß Artikel 13 Absatz 6 dieser Verordnung;
f)
finanzielle Beiträge der beteiligten Staaten zu den förderfähigen Kosten, die den in dem jeweiligen beteiligten Staat ansässigen Empfängern bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entsprechend der Forschungs- und Innovationsagenda entstanden sind, einschließlich der Unionsbeiträge, die als Beiträge des beteiligten Staates gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/695 gelten, als Ergänzung der Erstattung dieser Kosten durch das Gemeinsame Unternehmen, abzüglich der Beiträge des Gemeinsamen Unternehmens und sonstiger Beiträge der Union zu den betreffenden Kosten. Solche Beiträge lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt;
g)
Sachbeiträge der privaten Mitglieder oder der sie konstituierenden und mit ihnen verbundenen Rechtspersonen im Sinne des Artikels 2 Nummern 16 und 17 dieser Verordnung.

(4) Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:

a)
den finanziellen Beiträgen der Union zu den Verwaltungskosten;
b)
den finanziellen Beiträgen der Mitglieder zu den Betriebskosten;
c)
Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet;
d)
sämtlichen sonstigen finanziellen Beiträgen, Mitteln und Einnahmen;
e)
Zinserträge aus den an das Gemeinsame Unternehmen gezahlten Beiträgen gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens.

(5) Der Exekutivdirektor weist Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens, die ihren Verpflichtungen zur Leistung ihrer finanziellen Beiträge nicht nachgekommen sind, schriftlich auf ihr Versäumnis hin und setzt ihnen eine angemessene Frist für die Beseitigung dieses Versäumnisses. Wird das Versäumnis nicht innerhalb dieser Frist beseitigt, beruft der Exekutivdirektor eine Sitzung des Verwaltungsrats ein, in der darüber entschieden wird, ob die Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds zu kündigen ist oder ob andere Maßnahmen zu treffen sind, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Das Stimmrecht des säumigen Mitglieds wird ausgesetzt, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat. Das Gemeinsame Unternehmen oder seine Mitglieder sind nicht verpflichtet, den finanziellen Beitrag des säumigen Mitglieds abzudecken.

(6) Die Verwendung der Ressourcen und die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens werden auf die Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele ausgerichtet.

(7) Das Gemeinsame Unternehmen ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung seiner in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele übertragen wurden. Ausgenommen davon sind die EuroHPC-Supercomputer, die das Gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 14 Absatz 6 dieser Verordnung an eine Aufnahmeeinrichtung übereignet hat.

(8) Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen nicht in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.

Artikel 16 Finanzielle Verpflichtungen

Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens dürfen den Betrag der ihm zur Verfügung stehenden oder seinem Haushalt von seinen Mitgliedern zugewiesenen Finanzmittel nicht übersteigen. Die Kommission kann mehrjährige Verpflichtungen eingehen.

Artikel 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 18 Operative Planung und Finanzplanung

(1) Das mehrjährige Strategieprogramm enthält die Strategie und die Pläne zur Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Ziele des Gemeinsamen Unternehmens. Es umfasst Folgendes: die Anschaffung von Supercomputern; die Forschungs- und Innovationstätigkeiten einschließlich der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda; die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten; die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten und die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit. Es enthält auch die mehrjährige finanzielle Vorausschau, die von den beteiligten Staaten und der Kommission vorgelegt wird.

(2) Die privaten Mitglieder erstellen die strategische Forschungs- und Innovationsagenda und übermitteln sie der Beratungsgruppe „Forschung und Innovation” .

(3) Der wissenschaftlich-technische Beirat konsolidiert das mehrjährige Strategieprogramm und übermittelt es dem Exekutivdirektor. Der Exekutivdirektor erstellt auf dessen Basis das jährliche Arbeitsprogramm.

(4) Der Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms enthält die Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die Beschaffungstätigkeiten, die Kapazitätsaufbau- und Ausweitungstätigkeiten, die Föderierungs- und Konnektivitätstätigkeiten, die Tätigkeiten der internationalen Zusammenarbeit, die Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenvoranschläge für das folgende Jahr.

(5) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat die in Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verwaltungsvereinbarungen vor, die den Ausgabenvoranschlägen zugrunde liegen.

(6) Das jährliche Arbeitsprogramm wird bis zum Ende des Jahres, das seiner Durchführung vorausgeht, angenommen. Das jährliche Arbeitsprogramm wird öffentlich zugänglich gemacht.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.

(8) Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Jahres, das seiner Ausführung vorausgeht, vom Verwaltungsrat angenommen.

(9) Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des finanziellen Beitrags der Union angepasst, der im Gesamthaushaltsplan der Union festgelegt ist.

Artikel 19 Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

(1) Der Exekutivdirektor erstattet gemäß der in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens dem Verwaltungsrat jährlich über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht. In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen:

a)
Forschung, Innovation und sonstige durchgeführte Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;
b)
Anschaffung und Betrieb von Infrastruktur, einschließlich der Nutzung der Infrastruktur und des Zugangs dazu und der effektiv von den einzelnen beteiligten Staaten genutzten Zugriffszeiten;
c)
die eingereichten Vorschläge und Angebote mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern;
d)
die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern sowie Angaben zu den vom Gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beiträge;
e)
die für eine Finanzierung ausgewählten Angebote mit einer Aufschlüsselung nach Art der Auftragnehmer (einschließlich KMU) und nach Ländern sowie Angaben zu den vom Gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Auftragnehmer und Beschaffungsmaßnahmen zur Verfügung gestellten Beiträge;
f)
die Ergebnisse der Beschaffungsmaßnahmen;
g)
die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Ziele und Vorschläge für weitere Arbeiten, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich sind.

(2) Der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.

(3) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.

(4) Das Entlastungsverfahren wird gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens durchgeführt.

Artikel 20 Internes Audit

(1) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen muss in der Lage sein, seine eigene interne Rechnungsprüfung (Audit) durchzuführen.

Artikel 21 Haftung der Mitglieder und Versicherung

(1) Die finanzielle Haftung der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens ist auf die von ihnen geleisteten finanziellen Beiträge zu dem Gemeinsamen Unternehmen beschränkt.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.

Artikel 22 Interessenkonflikt

(1) Das Gemeinsame Unternehmen, seine Organe und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.

(2) Der Verwaltungsrat nimmt Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der anderen Organe oder Gruppen des Gemeinsamen Unternehmens und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an.

Artikel 23 Abwicklung

(1) Das Gemeinsame Unternehmen wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen kündigen.

(3) Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.

(4) Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Die im Eigentum des Gemeinsamen Unternehmens stehenden Supercomputer werden auf Beschluss des Verwaltungsrats entsprechend der Aufnahmevereinbarung an die jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen oder ein Konsortium privater Partner übereignet oder verkauft oder stillgelegt. Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens haften nicht für etwaige Kosten, die nach der Übereignung eines Supercomputers oder nach dessen Verkauf oder Stilllegung anfallen. Im Falle der Eigentumsübertragung wird dem Gemeinsamen Unternehmen der Restwert der Supercomputer, die Gegenstand der Übertragung sind, von der Aufnahmeeinrichtung oder dem Konsortium privater Partner erstattet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu ihren finanziellen Beiträgen auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.

(5) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen geschlossen bzw. getroffen hat, und der Beschaffungsverträge, deren Laufzeit über die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens hinausgeht, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Änderung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).

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