ANHANG VO (EU) 2021/1175

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren” nach dem Eintrag für Gruppe IV „Polyole” , die mit der Einschränkung „Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte kristallisierte Früchte” zugelassen sind, der folgende Eintrag eingefügt:

Gruppe IV Polyole quantum satis Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Bonbons und Lutscher, Kaubonbons, Fruchtgummis und Schaumzuckerwaren/Marshmallows, Lakritz, Nugat, Marzipan, der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren und stark aromatisierte Rachenerfrischungspastillen

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