ANHANG VO (EU) 2021/1176

Die Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel A Teil II Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
Genotypisierung

8.1.
Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 154 und 171 bestimmt. TSE-Fälle bei Schafen mit Genotypen, bei denen sich Alanin (A) auf beiden Allelen des Kodons 136, Arginin (R) auf beiden Allelen des Kodons 154 und Arginin (R) auf beiden Allelen des Kodons 171 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden. Handelt es sich bei dem positiven TSE-Fall um einen Fall von atypischer Scrapie, ist auch der Prionprotein-Genotyp für Kodon 141 zu bestimmen.
8.2.
Bei jedem positiven TSE-Fall bei Ziegen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 146 und 222 bestimmt. TSE-Fälle bei Ziegen mit Genotypen, bei denen sich Serin (S) oder Asparaginsäure (D) auf mindestens einem Allel des Kodons 146 und/oder Lysin (K) auf mindestens einem Allel des Kodons 222 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden.

b)
Kapitel B Teil I Abschnitt A Nummer 8 erhält folgende Fassung:

8.
Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes und jeder Ziege, das/die positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8 unterzogen wurde.

2.
In Anhang V erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

b)
bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat.

3.
Anhang VII Kapitel B wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2.3 wird gestrichen.
b)
Nummer 3.5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird.

c)
Nummer 4.6 erhält folgende Fassung:

4.6.
In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 4.1 bis 4.5 beschriebenen Beschränkungen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie.

4.
In Anhang IX Kapitel C Teil C Nummer 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

e)
stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, verfüttert;
f)
stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurde bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.

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