Präambel VO (EU) 2021/1178
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen für den Eingang von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und gilt seit dem 21. April 2021. Eine dieser Tiergesundheitsanforderungen besteht darin, dass diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland, Gebiet, einer Zone oder einem Kompartiment derselben kommen müssen.
- (2)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692(2) der Kommission ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen von bestimmten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben in die Union und gilt ebenfalls seit dem 21. April 2021. Gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, die/das gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung an die betreffenden Arten von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.
- (3)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404(3) der Kommission sind die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. — im Falle von Aquakulturtieren — Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang der Arten und Kategorien von Tieren und der Kategorien von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, in die Union zulässig ist.
- (4)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gilt ebenfalls ab dem 21. April 2021, und die in ihren Anhängen aufgeführten Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen dienen demselben Zweck wie ähnliche Listen, die zuvor in mehreren Rechtsakten der Kommission festgelegt waren, die mit Wirkung ab diesem Datum durch die genannte Durchführungsverordnung aufgehoben und ersetzt wurden. Eine Reihe von Änderungen an den Listen in diesen früheren Rechtsakten der Kommission sind jedoch nicht in den Listen enthalten, die nun in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 festgelegt sind. Dies liegt vor allem daran, dass solche Listen häufig geändert werden, um z. B. einer veränderten Lage in Bezug auf Tierseuchen, sanitären Bedingungen oder den Garantien hinsichtlich der Gesundheit von Mensch und Tier in Drittländern oder Gebieten Rechnung zu tragen.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission(4) enthält eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist. Diese Verordnung wurde aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt, deren Anhänge V und XIV nun die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben enthalten, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. Eine Reihe von Änderungen an der Liste in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wurde jedoch nicht in die Listen in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen. Insbesondere wurde die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/626(5) in Bezug auf den Eintrag zu Nordmazedonien, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1166(6) in Bezug auf den Eintrag zu den Vereinigten Staaten, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1752(7) in Bezug auf den Eintrag zu Australien, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2083(8) in Bezug auf den Eintrag zu Japan, durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/460(9) in Bezug auf den Eintrag zur Ukraine und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/568(10) in Bezug auf den Eintrag zum Vereinigten Königreich. Dementsprechend sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um diesen Änderungen an der in der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 festgelegten Liste Rechnung zu tragen.
- (6)
- Darüber hinaus hat Australien nach einem Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI), der am 31. Juli 2020 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet bestätigt wurde, aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet, und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche ergriffen wurden. Insbesondere hat Australien nach diesem HPAI-Ausbruch ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und deren Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat Australien die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem zuvor infizierten Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.
- (7)
- Die Kommission hat die von Australien vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass der HPAI-Ausbruch getilgt wurde und dass mit dem Eingang von Geflügelwaren aus diesem Drittland in die Union kein Risiko mehr verbunden ist.
- (8)
- Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt; diese Informationen betreffen die bestätigten HPAI-Ausbrüche in Geflügelhaltungsbetrieben vom 27. Januar 2021 auf der Isle of Anglesey in Wales, vom 8. Februar 2021 in Redcar and Cleveland, England, vom 12. Februar 2021 in Glenrothes, Fife, Schottland, und vom 29. März 2021 in Staffordshire county, England, sowie die Maßnahmen, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der Seuche ergriffen wurden. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich nach diesen HPAI-Ausbrüchen ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossen.
- (9)
- Die Kommission hat die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass die HPAI-Ausbrüche in den Geflügelhaltungsbetrieben auf der Isle of Anglesey in Wales, in Redcar and Cleveland, England, in Glenrothes, Fife, Schottland, und in Staffordshire county, England, getilgt wurden und dass mit dem Eingang von Geflügelwaren aus den Gebieten des Vereinigten Königreichs in die Union, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union aufgrund dieser Ausbrüche ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.
- (10)
- Die Einträge zu Australien und zum Vereinigten Königreich in der Tabelle in Teil 1 der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesen Drittländern Rechnung zu tragen.
- (11)
- Darüber hinaus ist in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang von Sendungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Zuchtmaterial in Gefangenschaft gehaltener Vögel in die Union zulässig ist. Bei dieser Liste sollte die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln in die Union zugelassen ist, berücksichtigt werden, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission(11) aufgeführt ist, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/692 aufgehoben wurde. Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher geändert werden, um Argentinien und die Philippinen aufzunehmen.
- (12)
- Bestimmte Drittländer übermittelten der Kommission auch Antworten auf einen Fragebogen über den Eingang von Tierdarmhüllen in die Union im Hinblick auf die Tiergesundheits- und Hygieneanforderungen. Diese Drittländer legten der Kommission ausreichende Nachweise und Garantien vor, um in die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben aufgenommen zu werden, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist. Sie sollten daher in die in Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführte Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben aufgenommen werden, aus denen der Eingang von Sendungen von Tierdarmhüllen in die Union zulässig ist, und dieser Anhang sollte entsprechend geändert werden.
- (13)
- In Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang von Rohmilch, Kolostrum, Erzeugnissen auf Kolostrumbasis, Milcherzeugnissen aus Rohmilch sowie Milcherzeugnissen, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen, zulässig ist. In dieser Liste sollte die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission(12) enthaltene Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern berücksichtigt werden, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Union zulässig ist, mit Angabe der Art der für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Wärmebehandlung, da die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgehoben und durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ersetzt wurde. Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher geändert werden, um Bosnien und Herzegowina aufzunehmen.
- (14)
- In Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen die Maul- und Klauenseuche unterzogen wurden, in die Union zulässig ist. Die Liste in Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte der Liste in Anhang I Spalte C der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission entsprechen, die bis zum 20. April 2021 galt. Die Republik Moldau wurde in Anhang I Spalte C der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 605/2010, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/645 der Kommission(13), aufgenommen. Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher geändert werden, um die Republik Moldau aufzunehmen.
- (15)
- Anhang XXII enthält die Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen die Durchfuhr von Sendungen durch die Union unter spezifischen Bedingungen zulässig ist. Um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden, sollten diese spezifischen Bedingungen denjenigen entsprechen, die in den vor dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geltenden Unionsvorschriften vorgesehen sind. Daher sollte Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um bestimmte spezifische Bedingungen für die Durchfuhr von Sendungen bestimmter Fleischerzeugnisse aus Bosnien und Herzegowina durch die Union anzupassen.
- (16)
- Die Anhänge V, VI, XIV, XVI, XVII, XVIII und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (17)
- Da die Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 seit dem 21. April 2021 gilt, sollte diese Verordnung im Interesse der Rechtssicherheit umgehend in Kraft treten.
- (18)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/626 der Kommission vom 7. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Nordmazedonien in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der Newcastle-Krankheit (ABl. L 146 vom 8.5.2020, S. 1).
- (6)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1166 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 11).
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1752 der Kommission vom 23. November 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu Australien in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen mit Blick auf die hochpathogene Aviäre Influenza die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zugelassen ist (ABl. L 394 vom 24.11.2020, S. 5).
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2083 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in Bezug auf den Eintrag für Japan in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 20).
- (9)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/460 der Kommission vom 16. März 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zur Ukraine in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza (ABl. L 91 vom 17.3.2021, S. 7).
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/568 der Kommission vom 6. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza (ABl. L 118 vom 7.4.2021, S. 10).
- (11)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1).
- (12)
Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1).
- (13)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/645 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 im Hinblick auf die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis in die Europäische Union zulässig ist (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 29).
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