ANHANG I VO (EU) 2021/1189
ANGABEN, DIE AUF DEM ETIKETT DER VERPACKUNGEN GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE b ZU MACHEN SIND
-
A.
-
Das Etikett enthält die folgenden Angaben:
- 1.
- Bezeichnung des heterogenen Materials sowie den Vermerk „Ökologisches/biologisches heterogenes Material” ;
- 2.
- „EU-Norm” ;
- 3.
- Name und Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode;
- 4.
- Erzeugerland;
- 5.
- Referenznummer des für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmers;
- 6.
- Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „verschlossen” ;
- 7.
- Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);
- 8.
- angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl bei Saatgut — ausgenommen Kleinpackungen;
- 9.
- bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;
- 10.
- Angaben zu den Pflanzenschutzmitteln, mit denen das Pflanzenvermehrungsmaterial behandelt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 11.
- Keimfähigkeit, wenn das ökologische/biologische heterogene Material gemäß Artikel 6 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit nicht erfüllt.
-
B.
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Die Bezeichnung gemäß Buchstabe A Nummer 1 darf den Anwendern keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Erkennung oder der Reproduktion bereiten und darf nicht:
- a)
- mit einer Bezeichnung identisch oder verwechselbar sein, unter der eine andere Sorte oder ökologisches/biologisches heterogenes Material derselben Art oder einer eng verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Pflanzensorten oder einer Liste mit ökologischem/biologischem heterogenem Material eingetragen ist;
- b)
- mit anderen Bezeichnungen identisch oder verwechselbar sein, die üblicherweise für die Vermarktung von Waren verwendet werden oder die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften freigehalten werden müssen;
- c)
- sie darf nicht irreführend oder verwirrend hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität des ökologischen/biologischen heterogenen Materials oder der Identität des Züchters sein.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
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