ANHANG I VO (EU) 2021/1189

ANGABEN, DIE AUF DEM ETIKETT DER VERPACKUNGEN GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE b ZU MACHEN SIND

A.
Das Etikett enthält die folgenden Angaben:

1.
Bezeichnung des heterogenen Materials sowie den Vermerk „Ökologisches/biologisches heterogenes Material” ;
2.
„EU-Norm” ;
3.
Name und Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode;
4.
Erzeugerland;
5.
Referenznummer des für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmers;
6.
Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „verschlossen” ;
7.
Art, zumindest in lateinischen Buchstaben die Angabe der botanischen Bezeichnung (gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren);
8.
angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl bei Saatgut — ausgenommen Kleinpackungen;
9.
bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Art des Zusatzes sowie das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht;
10.
Angaben zu den Pflanzenschutzmitteln, mit denen das Pflanzenvermehrungsmaterial behandelt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
11.
Keimfähigkeit, wenn das ökologische/biologische heterogene Material gemäß Artikel 6 Absatz 13 der vorliegenden Verordnung die Anforderungen hinsichtlich der Keimfähigkeit nicht erfüllt.

B.
Die Bezeichnung gemäß Buchstabe A Nummer 1 darf den Anwendern keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Erkennung oder der Reproduktion bereiten und darf nicht:

a)
mit einer Bezeichnung identisch oder verwechselbar sein, unter der eine andere Sorte oder ökologisches/biologisches heterogenes Material derselben Art oder einer eng verwandten Art in einem amtlichen Verzeichnis von Pflanzensorten oder einer Liste mit ökologischem/biologischem heterogenem Material eingetragen ist;
b)
mit anderen Bezeichnungen identisch oder verwechselbar sein, die üblicherweise für die Vermarktung von Waren verwendet werden oder die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften freigehalten werden müssen;
c)
sie darf nicht irreführend oder verwirrend hinsichtlich der Merkmale, des Werts oder der Identität des ökologischen/biologischen heterogenen Materials oder der Identität des Züchters sein.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

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