In Anhang XVII Eintrag 50 Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden folgende Absätze angefügt:
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9.
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Granulate oder Mulche dürfen nicht zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gew.-%) beträgt.
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10.
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Granulate oder Mulche dürfen nicht als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet werden, wenn der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gew.-%) beträgt.
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11.
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Granulate oder Mulche, die zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich in Verkehr gebracht werden, sind mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer der Charge zu versehen.
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12.
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Die Absätze 9 bis 11 gelten ab dem 10. August 2022.
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13.
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Granulate oder Mulche, die am 9. August 2022 in der Union als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet werden, dürfen in den Anlagen verlegt bleiben und dort zu dem gleichen Zweck weiterverwendet werden.
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14.
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Für die Zwecke der Absätze 9 bis 13 gilt Folgendes:
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a)
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„Granulate” sind Gemische aus Festpartikeln mit einer Größe von 1 bis 4 mm, die aus Gummi oder sonstigen vulkanisierten oder polymeren Werkstoffen bestehen, welche ihrerseits aus recycelten Materialien, Primärrohstoffen oder Naturstoffen gewonnen werden;
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b)
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„Mulche” sind Gemische aus flockenförmigen Festpartikeln mit einer Länge zwischen 4 und 130 mm und einer Breite zwischen 10 und 15 mm, die aus Gummi oder sonstigen vulkanisierten oder polymeren Werkstoffen bestehen, welche ihrerseits aus recycelten Materialien, Primärrohstoffen oder Naturstoffen gewonnen werden;
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c)
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„Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen” besteht aus Granulaten, die auf Kunstrasenplätzen verwendet werden, um die sporttechnischen Leistungsmerkmale der Rasenanlage zu verbessern;
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d)
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„Verwendung in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich” ist jede andere Verwendung von Granulaten oder Mulchen in loser Form auf Spielplätzen oder zu Sportzwecken als die Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen.
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