Präambel VO (EU) 2021/1203

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates(1) werden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 eröffnet und verwaltet. Für jedes Zollkontingent wurden entsprechende Mengen festgelegt, um eine angemessene Bevorratung für den Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum zu gewährleisten.
(2)
Die Versorgung mit bestimmten Fischereierzeugnissen in der Union hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Um die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht zu gefährden und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie der Union zu gewährleisten, sollten die Einfuhrzölle auf Patagonische Kalmare, Heringe in Salzlake, gefrorene Filets und Lappen von Heringen, Filets von Rotbarsch sowie gefrorenen Fisch verschiedener Arten im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ausgesetzt werden.
(3)
Das Handels- und Kooperationsabkommen(2) zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden „TCA” ) wird seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt. Im TCA ist ein zollfreier, quotenfreier Zugang für Fischereierzeugnisse mit Ursprung vorgesehen. Die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs (OCT) sind jedoch nicht länger mit der EU assoziiert und erhalten für ihre Ausfuhren von Fischereierzeugnissen in die Union keine Zollermäßigungen mehr.
(4)
Hinzu kommt, dass die Zusatzprotokolle mit Island(3) und Norwegen(4), in denen Kontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse vorgesehen sind, am 30. April 2021 ausgelaufen sind. Da die Verhandlungen über neue Kontingente vor Ablauf der Zusatzprotokolle nicht abgeschlossen waren, kann dies zu einer Knappheit an zollfreien Fischereierzeugnissen zur Verarbeitung in der Union führen.
(5)
Die Verordnung (EU) 2020/1706 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Um die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union in Bezug auf den Wegfall der Präferenzregelung für die OCT und die Folgen des Auslaufens der Zusatzprotokolle mit Norwegen und Island auszugleichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates vom 13. November 2020 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 3).

(2)

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(3)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 18).

(4)

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 22).

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