Präambel VO (EU) 2021/1204

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission(2) wird die Funktionsweise des Innovationsfonds geregelt. Sie sieht ein zweistufiges Antragsverfahren vor, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst.
(2)
Das zweistufige Antragsverfahren bietet den Vorteil, den Verwaltungsaufwand für Projektträger in der ersten Phase zu verringern, verlängert aber den Zeitraum zwischen der Einreichung der Anträge und der Bereitstellung von Finanzmitteln für ausgewählte Projekte. Die Erfahrungen mit der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, bei der eine hohe Zahl von Anträgen für Projekte mit unterschiedlicher Projektreife einging, haben gezeigt, dass dieser Zeitraum verkürzt werden muss, um ausgereifte Projekte rechtzeitig unterstützen zu können. Eine Verkürzung dieses Zeitraums wäre auch deshalb von Vorteil, weil in der Phase der wirtschaftlichen Erholung Investitionen in den Ausbau sauberer Technologien rasch mobilisiert werden müssen.
(3)
Daher ist es nötig, ein einstufiges Antragsverfahren vorzusehen, das den Vollantrag ohne die Phase der Interessenbekundung umfasst. Die Kommission sollte bei der Entscheidung über die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zwischen dem zweistufigen Antragsverfahren und dem einstufigen Antragsverfahren wählen können.
(4)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 ist eine Unterstützung bei der Projektentwicklung für Projekte vorgesehen, die das in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführte Kriterium der Projektreife nicht erfüllen, aber das Potenzial haben, es zu erfüllen. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 kann die Unterstützung bei der Projektentwicklung nur in Form einer Finanzhilfe gewährt werden. Um die Weiterentwicklung solcher Projekte zu erleichtern, sollte diese Unterstützung auch in Form von technischer Hilfe gewährt werden können.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

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