Präambel VO (EU) 2021/1218

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der mit der Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates(2) in die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingefügte Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e wurde eingeführt, um den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die ab dem 1. Juli 2021 geltende Einfuhrregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(3) zu ermöglichen.
(2)
Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren, die sie gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erfassen, zu speichern und den anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang zu diesen Angaben zu gewähren, um die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Abweichungen in Mehrwertsteuererklärungen und bei der Aufdeckung von potenziellem Mehrwertsteuerbetrug zu unterstützen.
(3)
Die Angaben über solche mehrwertsteuerbefreiten Einfuhren werden bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) von den nationalen Zollbehörden erfasst und über das in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(5) genannte elektronische System an die Kommission übermittelt. Aus Effizienzgründen sollten die Speicherung von Angaben über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren und der automatisierte Zugang, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgeschrieben sind, ebenfalls über dieses elektronische System erfolgen.
(4)
Die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Abfrage der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen sind in Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt. Gemäß Artikel 55 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 haben die nationalen Steuerbehörden Zugriff auf die Daten in aggregierter Form in dem in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten elektronischen System.
(5)
In Artikel 5a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission(6) sind die technischen Einzelheiten der Speicherung der gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgeschriebenen Informationen über mehrwertsteuerbefreite Einfuhren und des automatisierten Zugangs zu diesen Informationen festgelegt. Artikel 5a Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der im zweiten Teil von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen festgelegt werden.
(6)
Damit die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gilt wie die Verordnung (EU) 2017/2454 gilt, mit der Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e in die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 eingefügt wurde, sollte sie ab dem 1. Juli 2021 gelten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).

(3)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13).

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