Präambel VO (EU) 2021/1219
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 der Kommission(2) sind die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge sowie die für die Haushaltsjahre 2021 bis 2027 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) verfügbaren Beträge festgesetzt.
- (2)
- Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entspricht die jährliche Obergrenze für die EGFL-Ausgaben für die Jahre 2021 bis 2027 den Höchstbeträgen für die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen, die in Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(4) festgesetzt sind.
- (3)
- Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihren Beschluss bezüglich der Kürzung des Betrags der Direktzahlungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung und das geschätzte Aufkommen der Kürzung für das Kalenderjahr 2021 mitgeteilt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung wird das geschätzte Aufkommen der Kürzung der Zahlungen als Unionsförderung für Maßnahmen aus dem ELER bereitgestellt.
- (4)
- Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Prozentsatz ihrer jährlichen nationalen Obergrenze für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2021 als zusätzliche Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2022 bereitzustellen.
- (5)
- Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Prozentsatz der Förderung im Rahmen des ELER im Haushaltsjahr 2022 als Mittel für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2021 bereitzustellen.
- (6)
- Die einschlägigen nationalen Obergrenzen gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1017 der Kommission(5) entsprechend angepasst.
- (7)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Anhang I der genannten Verordnung im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 4 der Verordnung im Anschluss an die Übertragungen zwischen dem ELER und den Direktzahlungen angepasst.
- (8)
- Daher ist es erforderlich, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 festgesetzten, für die EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge anzupassen. Im Interesse der Klarheit sollten auch die für den ELER verfügbaren Beträge veröffentlicht werden.
- (9)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/128 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 40, vom 4.2.2021, S. 8).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).
- (4)
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1).
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