Artikel 2 VO (EU) 2021/1223
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Feldarbeitszeitraum” den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erfasst werden;
- 2.
- „Bezugszeitraum” den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht.
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