Artikel 5 VO (EU) 2021/1223

Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkt

(1) Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen” umfasst die drei letzten Quartale 2021 und das erste Quartal 2022.

(2) Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zu den Einzelthemen „Anschluss ans Internet von überall aus” und „Auswirkungen der Nutzung” ist der letzte Zeitpunkt, zu dem die Auskunftsperson die Tätigkeit ausgeübt hat.

(3) Für alle anderen Einzelthemen unter dem Thema „Beteiligung an der Informationsgesellschaft” ist der Bezugszeitraum das erste Quartal 2022.

(4) Bezugszeitpunkt ist der Zeitpunkt der ersten Befragung (TT/MM/JJJJ).

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