Artikel 9 VO (EU) 2021/1223
Modalitäten und Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Qualitätsbericht zum Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien.
(2) Der jährliche Qualitätsbericht enthält qualitätsbezogene Daten und Metadaten sowie Informationen über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Erhebung; ferner werden darin Änderungen der grundlegenden Konzepte und Definitionen beschrieben, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen. Der Qualitätsbericht enthält außerdem Informationen über die Einhaltung des Musterfragebogens und über Änderungen in der Gestaltung des Fragebogens, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen.
(3) Der jährliche Qualitätsbericht wird der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Mikrodaten übermittelt.
(4) Der jährliche Qualitätsbericht wird gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten technischen Standards übermittelt.
(5) Der jährliche Qualitätsbericht wird über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann.
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